Mit Beschluss wurde von einem Landesgericht eine Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr verhängt und etwas mehr als sechs Monate später aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Der gegen die Fortsetzung gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht nicht Folge und ordnete aus dem letzterwähnten Haftgrund die Haftfortsetzung an.
Dagegen richtete sich zuerst eine Beschwerde und später eine Grundrechtsbeschwerde, die im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis durch den Obersten Gerichtshof führte:
Eine Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die im Gesetz genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht einen dringenden Tatverdacht begründet.
Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderem Umfang der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
Das Gesetz lässt einen Haftgrund nur nach Maßgabe dringenden Tatverdachts für die Untersuchungshaft genügen, wobei sich die genannten Ermittlungserschwernisse auf genau jene Tatvorwürfe beziehen müssen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird.
Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen wegen eines nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterzogenen Verhaltens hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Fristüberschreitung außer Betracht zu bleiben.
Nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer war somit aus der Untersuchungshaft zu entlassen.