Sachverhalt: Eine Frau kam auf einer durch Kot verunreinigten Stelle in der Abfertigungshalle eines Flughafens zu Sturz und verletzte sich schwer. Sie klagte die Flughafenbetreiberin. Zwischen dieser und der Fluglinie, von der die Frau ein Ticket hatte, bestand im Zeitpunkt des Unfalles ein Luftverkehrs-Bodenabfertigungsvertrag aufgrund dessen Bodenabfertigungsdienste erbracht werden sollten.
Rechtliches: Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zu den Hauptleistungspflichten des Vertrags zwischen Flughafenbetreiber und Fluglinie gehöre auch das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Landflächen, die Flugpassagieren den Zugang zu den gebuchten Flügen ermöglichten. Der Kontakt der Fluggäste mit dieser Leistung sei für alle Beteiligten offensichtlich. Allerdings sei der Vertrag zwischen Flughafenbetreiber und Fluglinie mit einem Vertrag zwischen Mieter und Vermieter vergleichbar. Mietverträge über Geschäfts-, Büro- oder Ordinationsräumlichkeiten entfalteten nach der Rechtsprechung keine Schutzwirkungen zugunsten der Kunden, Klienten oder Patienten gegenüber dem Vermieter. Die Beklagte hafte den Fluggästen gegenüber daher nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Davon abgesehen würden die vertraglichen Haftungsbeschränkungen auch gegenüber der Klägerin zur Anwendung gelangen. Fußwege innerhalb eines Gebäudes seien ebenfalls Wege im Sinn des § 1319a ABGB. Der Sturzbereich sei auch von jedermann zugänglich. Für die Belange des § 1319a ABGB habe die Beklagte aber ein selbständiges Unternehmen beauftragt. Ein Auswahl- und ein Überwachungsverschulden treffe die Beklagte nicht. Für eine Haftung aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten verbleibe im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB kein Raum.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe in erster Instanz nicht vorgebracht, „konkret wie die Beklagte das von ihr betraute Reinigungsunternehmen hätte auswählen oder überwachen sollen“. Hinsichtlich einer deliktischen Haftung seien die Voraussetzungen für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden nicht gegeben. Mangels einer unmittelbaren Vertragsbeziehung der Streitteile ließe sich eine vertragliche Haftung nur aus dem Vertrag der Flughafenbetreiberin und der Fluglinie ableiten. Dies habe das Erstgericht aber zutreffend verneint. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Anwendbarkeit der Vertragshaftung anhand der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht völlig ausgeschlossen sei.
Der OGH erachtete das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich eines Überwachungs- und Auswahlverschuldens als nicht konkret genug. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.
Nach den Feststellungen besteht weder ein vertragliches Weisungsrecht noch eine aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung resultierende Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem von ihr beauftragten Reinigungsunternehmen. Dafür, dass der beauftragte Dritte nicht mehr zu den „Leuten“ im Sinn des § 1319a ABGB gehört, genügt nach der Rechtsprechung, dass die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt werden, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet. Der Dritte haftet dann nach den Allgemeinen Schadenersatzregeln.
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflughalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.