Die für Waffenangelegenheiten zuständige Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen.
Die sichergestellten Waffen sind zu schätzen und zu versteigern. Der ehemalige Waffenbesitzer ist finanziell zu entschädigen.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen einen Waffenbesitzer, der im Verdacht stand, Straftaten begangen zu haben, die die Delikte der gefährlichen Drohung, Nötigung und Körperverletzung erfüllten, ein Verfahren zum Entzug seines waffenrechtlichen Dokumentes geführt.
Da jedoch das Gericht, das über die Strafe im Strafverfahren zu den eben genannten Delikten zu entscheiden hatte, mit Diversion vorging, sah die in Waffenangelegenheiten zuständige Behörde auch keinen Anlass, das waffenrechtliche Dokument zu entziehen.
Daher konnte die sichergestellte Faustfeuerwaffe wieder ausgefolgt werden.