Über den Mandanten war ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, da er im Jahr 2007 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon sechs unbedingt, verurteilt wurde.
Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch diese Straftaten überwog das Interesse des Verurteilten in Österreich bleiben zu dürfen. Da der Verurteilte kein EU-Bürger war, galt das Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum.
Im Jahr 2010 wurde der Antragsteller, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in Österreich aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt.
Nunmehr wurde beantragt das Einreise/Aufenthaltsverbot aufzuheben und dies mit der ursprünglich zu hoch verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes, einer positiven Gefährdungsprognose und dem fristgerechten Verlassen des Bundesgebietes begründet.
Das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) folgte diesem Antrag zur Gänze und hob das Aufenthalts-/Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung auf.