Der Angeklagte soll das Opfer dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt haben, dass er in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, fortgesetzt durch eine Vielzahl von SMS, Telefonanrufen und Internetnachrichten Kontakt zu ihm herstellte.
Das Erstgericht sprach den Angeklagten schuldig, das Opfer beharrlich verfolgt zu haben, traf jedoch zur Anzahl der Kontaktaufnahmen gar keine, zum zeitlichen Abstand zwischen diesen sowie zu deren Inhalt nur rudimentäre Konstatierungen und schaffte damit keine hinreichende Beurteilungsbasis für die Verwirklichung des Tatbestandselements der „Beharrlichkeit“. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen, der im Umgang mit der Verfassung von Rechtsmitteln vertraut ist, kann aus einem derartigen Urteilsinhalt die Rechtsrüge eines sogenannten Rechtsfehler mangels Feststellungen erkennen und erheben.
Nach der durch den Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Schuldspruch aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang, einer neuerlichen Hauptverhandlung, werden daher weitere Feststellungen durch das Gericht zu treffen sein, die eine Beurteilung des „Stalking“-Tatbestandes nach folgenden Kriterien zu ermöglichen haben werden:
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ im Sinn des § 107a Abs 1 StGB ist die Belastung für das Opfer. Sie hängt – neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen, wozu auch der Inhalt von Internetnachrichten, Telefonanrufen oder SMS gehört – von deren Anzahl, Dauer und den dazwischenliegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt. Zur Beurteilung des angesprochenen Tatbestandselements werden daher Feststellungen zu all diesen Parametern zu treffen sein (13 Os 43/14v).