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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Werbung für Unzucht mit Tieren

von Mag. Andreas Strobl
am 2. Juli 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Jemand hatte auf einer Internet-Plattform, auf der man schnelle Sex-Kontakte suchen und bewerben kann, angeboten, einen Hund für Sex organisieren zu können und Frauen angeschrieben, ob sie Lust hätten, an solchen Sexspielen teilzunehmen.

Von einer der angeschriebenen Frauen wurde dieser Sachverhalt zur Anzeige gebracht und dabei Screenshots vorgelegt, die die Texte des Beschuldigten wiedergaben.

Die Polizeidienststelle, die auf Sexualdelikte spezialisiert ist, begann die Ermittlungen und lud den Beschuldigten zur Einvernahme.

Der Beschuldigte musste sich dabei peinlichen Fragen stellen und Erklärungen zu seinen Texten und den von ihm übermittelten Fotos, die ihn auch nackt zeigten, abgeben.

Wie ich stets rate, ist bereits ab Beginn des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen um möglichst geringe Konsequenzen für den Beschuldigten entstehen zu lassen.

Durch meine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Strafrecht und Strafverteidigung als Strafverteidiger konnte ich sofort erkennen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Delikt „Werbung für Unzucht mit Tieren“ um totes Recht handelt. Dh, dass diese Bestimmung kaum mehr angewendet wird. Der aktuelle Entwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 sieht die ersatzlose Streichung des Paragraphen vor. Zwischen 2000 und 2013 hat es bloß eine Verurteilung gegeben.

Das entscheidende Kriterium, das von einem Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen sofort zu erkennen war, ist die Öffentlichkeit, die bei dieser Bestimmung gefordert ist. Dh die Werbung für Unzucht mit Tieren muss in der Öffentlichkeit, also in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich erfolgen.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch bloß in einem Chat, also in einer Kommunikation im Internet lediglich zwischen zwei Personen, über die Praktiken von Sex mit Tieren gesprochen. Eine Öffentlichkeit war nicht einbezogen, weshalb bereits aus diesem Grund, mangels Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales, eine Strafbarkeit nicht gegeben war.

Abgesehen davon konnte glaubhaft gemacht werden, dass der Kommunikation bloß ein unterhaltender, provozierender Charakter ohne ernste Absichten Sex mit Tieren zu fördern zu Grunde lag.

Daher wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

 

 

 

Tags: RechtsanwaltRechtsanwalt für StrafrechtRechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen WienRechtsanwalt Wien
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