Der Angeklagte hatte in Ungarn ein Fahrzeug und den Auftrag sieben Personen nach Österreich zu bringen übernommen.
Angeklagt wurde Schlepperei nach dem Femdenpolizeigesetz in gewerbsmäßiger Absicht und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden.
Der Strafantrag ließ von seiner Formulierung sogar eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu, dabei wäre jedoch der Einzelrichter am Landesgericht gar nicht zuständig gewesen.
Zur Tathandlung war der Angeklagte geständig: Er hatte über einen Freund jemanden kennen gelernt, der ihm die Möglichkeit verschafft hatte, ein Kraftfahrzeug von Ungarn nach Wien zu bringen und dabei Personen zu befördern. Der Angeklagte sollte dafür pro geschleppter Person 200 Euro erhalten. Da das Durchschnittseinkommen im Heimatland des Angeklagten cirka 300 Euro beträgt, er selbst jedoch bloß 100 Euro verdient und für eine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig ist, nahm er dieses Angebot an, da es ihm ja ein Jahreseinkommen durch einen Zeitaufwand von bloß einem Tag verschaffen würde.
Der Angeklagte wurde gemeinsam mit einer weiteren Person nach Ungarn gebracht, wo bereits die Kraftfahrzeuge und die zu schleppende Personen vorbereitet waren. Im Konvoi sollten die insgesamt 13 Personen nach Wien gebracht werden. Dort waren die mit acht und sieben Personen deutlich zuviel besetzten Kraftfahrzeuge jedoch Passanten aufgefallen, die die Polizei alarmierten, wodurch es zur Festnahme eines Angeklagten und zur Ausforschung des anderen Angeklagten kam.
Unwissend und finanziell auch nicht in der Lage verzichteten beide Angeklagten bei ihrer ersten Einvernahme auf die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen. Dadurch kam es auch zu ungünstigem Aussageverhalten, sodass letztlich auch kein großer Verteidigungsspielraum mehr blieb.
Da beide Täter in Untersuchungshaft genommen wurden, war die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen notwendig.
Dadurch konnte immerhin in der Hauptverhandlung eine, von der Staatsanwaltschaft angenommene Qualifizierung, jene der Gewerbsmäßigkeit, durch gute Argumente ausgeschlossen werden.
Durch mildernde Umstände konnte ein mildes Urteil erreicht werden: Statt bis zu 60 Monate Freiheitsstrafe, bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten, wurde der Angeklagte zu 15 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.