Das Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Unternehmer, dem vorgeworfen wurde, er habe zwei Arbeiter „schwarz“, also illegal, beschäftigt, wurde eingestellt.
Die Kuriosität lag darin, dass der Unternehmer selbst die Anzeige an die Finanzpolizei erstattet hatte, da er den verdacht hatte, dass seine ehemaligen Mitarbeiter bei einer Kundin „schwarz“ arbeiten würden.
Tatsächlich ging die Finanzpolizei dieser Anzeige nach und traf die beiden Arbeiter bei der Kundin, Unternehmerin, an. Da dies sowohl für die „Schwarzarbeiter“ als auch für die Unternehmerin nachteilige, verwaltungsstrafrechtliche, Konsequenzen gehabt hätte, hatten diese offensichtlich in reinen Schutzbehauptungen behauptet, sie wären beim Unternehmer nach wie vor beschäftigt, obwohl sie von der Sozialversicherung abgemeldet worden wären.
Der Unternehmer wurde daraufhin mit Straferkenntnis zu Geldstrafen verurteilt.
Die dagegen erhobene Beschwerde zeigte etliche Fehler, darunter mangelhafte Beweiswürdigung und Begründung, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und die inhaltliche Rechtswidrigkeit auf.
Am Landesverwaltungsgericht wurde sodann eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die beiden „Schwarzarbeiter“ nicht erschienen waren. Die Angaben der Unternehmerin warenhöchst unglaubwürdig, durch geschicktes befragen konnte sie in auffallende Widersprüche verstrickt werden. Die entscheidende Richterin hielt in ihrem Urteil zu diesen Widersprüchen wortwörtlich fest: „Zu dieser (bei weitem nicht vollständigen) Aufzählung ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin in ihrer langjährigen Tätigkeit kaum jemals mit einer mit derart zahlreichen Widersprüchen behafteten Aussage wie jener der Zeugin X konfrontiert wurde.“.
Bemerkenswert war auch, dass der vernommene Finanzpolizist erklärte, er habe es nicht als notwendig erachtet, den Unternehmer, gegen den er das Straferkenntnis erließ, einzuvernehmen sondern sich bloß auf die Aussagen der, bei der Verhandlung nicht erschienen „Schwarzarbeiter“ und der unglaubwürdigen Unternehmerin gestützt, obwohl der Unternehmer es selbst war, der die Anzeige erstattete.