Der Angeklagte wurde verurteilt, den Tatbestand der Schlepperei begangen zu haben. Es wurden über 200 Personen über Serbien und Ungarn nach Österreich geschleppt.
Der Angeklagte war bereits zweimal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden.
In der Hauptverhandlung hatte sich herausgestellt, dass auch in diesem Fall Suchtmittel eine Rolle gespielt hatten, weshalb eine Therapie statt Strafe gem § 39 SMG beantragt wurde:
Demgemäß ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub einer über ihn verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigender Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gem § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen.
Da der Verurteilte therapiewillig und –fähig war, wurde ihm der Aufschub des Strafvollzuges im Sinne des § 39 SMG gewährt.