Die Angeklagte soll einen Filialleiter einer Bank dazu bestimmt haben 1,3 Millionen Euro von Wertpapierdepots von Kunden dadurch abzuzweigen, indem der Filialleiter seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchte, indem er unrechtmäßig Verkäufe aus diesen Depots durchführte und die Geldwerte auf Konten der Angeklagten überwies.
Die Geldbeträge sollen laufend bar ausbezahlt worden sein. Es wurden Auszahlungsbelege gefälscht und fälschlicherweise Kurssteigerungen dargestellt. Nutznießerin soll immer die Zweitangeklagte gewesen sein.
Der Fall war ein Musterbeispiel für die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Profi: einen Strafverteidiger oder auch Verteidiger in Strafsachen – also einem Rechtsanwalt, der auf Strafsachen spezialisiert ist. Siehe dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Denn vom ersten Moment wurde sämtliche Schuld versucht, auf die Angeklagte abzuwälzen. Die Innenrevision der Bank hatte schnell im Filialleiter ein Opfer gefunden: Die Zweitangeklagte soll cirka 800.000 Euro erhalten haben, der Filialleiter mehr oder weniger genötigt, unter Druck gesetzt, worden sein.
Diese Ansicht war jedoch eine Farce: Durch kompromissloses, hartnäckiges und offensives befragen des erstangeklagten Filialleiters stellte sich dieser als „Robin Hood“ dar. Er habe sich nur für die arme, bemitleidenswerte Zweitangeklagte eingesetzt, habe sie unterstützt wo es nur ging, sich um ihre Vermögenssorge gekümmert und wollte ihr ausschließlich helfen. Er selbst habe nicht einen Cent für sich behalten sondern selbstlos alles der Familie der Zweitangeklagten zukommen lassen.
Dabei hatte der Erstangeklagte jedoch übersehen, dass er einige Konten ohne Wissen und Willen der zweitangeklagten und anderer Personen eröffnete um die abgezogenen Gelder zu „parken“. Weiters hatte er Kurssteigerungen gefälscht um den Wertpapierdepot-Inhabern Gewinne vorzutäuschen, die man abziehen könnte. Weiters hatte er Belege gefälscht, hatte sich eine große Zahl an Blankounterschriften auf Auszahlungsbelegen geben lassen, hatte er eine „Schattenbuchhaltung“ geführt und genaueste Aufzeichnungen über sämtliche Vorgänge und Transaktionen geführt.
Aus der Sicht eines normalen Menschen war es völlig lebensfremd und unnachvollziehbar, dass jemand eine dermaßen hohe kriminelle Energie aufwendet und seine ganze Karriere, die eine steile Karriere, die ihn in kürzester Zeit auf den Posten eines Filialleiters emporbrachte, aufs Spiel zu setzen, bloß weil man jemandem helfen wolle und sich selbst keinen Cent einstecke.
Als der erstangeklagte im Prozess wohl selbst realisierte, dass man ihm diese Geschichte nicht glauben werde, behauptete er auch noch unter Druck gesetzt worden zu sein: Von einer gebrechlichen, harmlose Frau – indem diese gesagt haben solle, ihr Mann wäre im Gefängnis gesessen und ein böser. Das wollte der erstangeklagte dem Schöffensenat vermitteln, widersprach sich aber indirekt dadurch, dass er zugab dahingehend bedroht worden zu sein, jedoch auch zuvor zugegeben hatte, bereits wenige Zeit später, als er die Zweitangeklagte nicht mehr erreichen konnte, zu ihrem Haus gefahren zu sein, dort angeläutet zu haben und als ihr Ehemann öffnete, diesem entgegengetreten und mit diesem gesprochen zu haben. – Er wäre also in die „Hohle des Löwen“ gefahren.
Auch dies war völlig unglaubwürdig.
Letztendlich kam der Schöffensenat zum Schluss, dass man der Zweitangeklagten nicht nachweisen konnte, dass sie den Erstangeklagten angestiftet hatte Geld durch Untreue beiseite geschafft zu haben und auch nicht, dass sie denken konnte, dass sie weit mehr Geld behob als sie eingezahlt hatte und dieser Geldüberschuss aus kriminellen Handlungen stammte.