Dem Mandanten war vorgeworfen worden, er hätte eine Frau, die er über eine Internet-Single-Plattform kennengelernt und persönlich getroffen hatte nachdem sie ihn zurückwies, noch mehrmals kontaktiert und ihre räumliche Nähe dadurch aufgesucht, in dem er sich durch Öffnen einer Türe widerrechtlich Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte.
Im anderen Fall war im vorgeworfen worden, er hätte sich bei Internet-Single-Plattformen registriert und sich dabei als seine Ex-Freundin ausgegeben und als solche unzähligen Männern verlockende Kennenlern-Angebote gemacht, so dass die Männer plötzlich vor der Tür der Ex-Freundin standen und von dieser die Erfüllung der verlockenden Angebote verlangten.
Was ist von der Betrauung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder durch einen Verteidiger in Strafsachen zu erwarten?
Im ersten Fall könnten Rufdatenrückerfassungen zum bekannten Mobiltelefon des Verdächtigen begehrt werden. weiters könnten Fingerabdrücke oder DANN-Spuren gesichert werden um sie mit jenen des Verdächtigen abzugleichen um dessen Unschuld zu untermauern.
Im zweiten Fall könnten sämtliche IP-Adressen mit denen die „Fake“-Profile eröffnet wurden ausgeforscht werden und eine Rückverfolgung an eine bestimmte Adresse durchgeführt werden. Ebenfalls eine Rufdatenrückerfassung zum Mobiltelefon des Verdächtigen zu jenen Orten an denen mit den IP-Adressen Profile eröffnet oder Chats durchgeführt wurden. Sollte es sich um Internet-Cafes handeln, könnte dort vor Ort nachgefragt werden, ob sie den verdächtigen kennen würden.
Da diese hier ohnehin bloß oberflächlich dargestellten Ermittlungsmaßnahmen kaum in Relation zu den Vorwürfen stehen, ist jedoch davon auszugehen, dass von solchen Maßnahmen kein Gebrauch gemacht werden würde.
Dennoch ist es zielführend, die Beantragung solcher Maßnahmen in den Raum zu stellen um nachdrücklich auf die Unschuld des Verdächtigen hinzuweisen und hinzuwirken.
Auch die Klärung eines Alibis zu jenen Zeiten, an denen ein Einloggen in die „Fake“-Profile erfolgte, ist durchaus sinnvoll.
Letztlich wurden in den konkreten Fällen die Anzeigerinnen und der Verdächtige einvernommen und stritt dieser sämtliche Vorwürfe vehement ab. Weitere Beweise von den Anzeigerinnen konnten nicht erbracht werden.
Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungsverfahren ein, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung mangels Beweisen bestand.
Generell zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens siehe bereits hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/