Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, als faktischer Geschäftsführer grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten dadurch herbeigeführt zu haben, dass sie entgegen den Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher so geführt hatten, dass ein zeitnaher Überblick über ihre wahre Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erheblich erschwerten, indem keine Aufzeichnungen zur Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage geführt wurden und weiters in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt wurde, indem sie kridaträchtig handelten.
Weiters sollen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt worden sein.
Einmal mehr zeigte dieses Verfahren, wie wichtig es ist, einem Strafverfahren einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen:
Nicht bloß, dass der Aktenumfang, wie bei Wirtschaftsstrafdelikten üblich, immens war, und dazu noch sehr komplex, – so dass dem Verfahren auch ein Sachverständiger zur Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit, dem Zeitpunkt der subjektiven Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, der objektiven Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, den Anhaltspunkten des Vorliegens kridaträchtiger Handlungen, der Kausalität des kridaträchtigen Handelns, dem Vorenthalten der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und den Anhaltspunkten dafür, dass vorsätzliche Vermögensverringerungen vorlägen, die für die Verletzung von Befriedigungsrechten der Gläubiger kausal waren -, so mussten in der Hauptverhandlung auch cirka 20 Zeugen vernommen werden.
Gerade die Vernehmung der Zeugen bzw die Befragung der Zeugen ist durch den Verteidiger besonders wichtig, da dadurch Ungereimtheiten, Widersprüche oder Unklarheiten beseitigt bzw bisher Unverständliches verständlich gemacht werden kann.
So hatte sich in diesem Beweisverfahren ergeben, dass einige Zeugen eine sprachliche Namensgleichheit in der Niederschrift ihrer Aussagen vor der Polizei nicht erwähnt hatten, so dass die Ermittler davon ausgingen, dass der Angeklagte gemeint war.
Auch wurde bei einem Zeugen ein Protokoll vor der Polizei aufgenommen, dass in der Hauptverhandlung vom Zeugen völlig widerlegt wurde, in dem aufgedeckt wurde, dass zwei voneinander völlig unterschiedliche Lokale gemeint waren, in denen dieser Zeuge anwesend war und daher zu den Vorgängen in jenem Lokal, in dem inkriminierte Handlungen gesetzt worden sein sollen, gar keine Aussagen machen konnte.
Letztlich konnte das Gericht nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, oder maW mit Überzeugung, davon ausgehen, dass der Angeklagte Straftaten begangen hatte, so dass ein Freispruch gefällt wurde.