Der Angeklagte war viermal einschlägig wegen Körperverletzungen vorbestraft. Weiters hatte er sämtliche Straftaten innerhalb kurzer Zeit nach dessen Vorverurteilungen begangen, so dass gemäß § 39 StGB wegen raschen Rückfalls die Strafobergrenze um 50% überschritten werden hätte können. Dem Angeklagten drohten daher bis zu 18 Monate Freiheitsstrafe.
Im aktuellen Fall war dem Angeklagten vorgeworfen wurden zu verschiedenen Zeitpunkten vier Personen am Körper verletzt zu haben, indem er ihnen Kratzer am Oberarm, eine Schnittverletzung am Ohr, eine Abschürfung neben dem Auge, eine klaffende Wunde an der Oberlippe, eine Nasenprellung und mehrere Abschürfungen im Gesicht zufügte.
Dazu soll er eine Geldbörse und Schmuck an sich genommen haben, weiters Sparbücher, einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte, eine Bankomatkarte und einen Zulassungsschein und deren Herausgabe verweigert haben.
In der Hauptverhandlung stellte sich die Wegnahme anders dar als ein Diebstahl. Der Bereicherungsvorsatz fehlte.
Hinsichtlich der multiplen Körperverletzungen war ein Bild des Angeklagten erkennbar, dass sich bereits aus seinen Vorstrafen zeigte. Das Gericht konnte jedoch davon überzeugt werden, dass der Angeklagte das von ihm begangene Unrecht längst erkannt und auch entsprechende Maßnahmen gesetzt hatte. Weiters zeigte sich der Angeklagte generell einsichtig.
Der Angeklagte wurde von einer Körperverletzung und vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen und zu drei Körperverletzungen und der Urkundenunterdrückung schuldig gesprochen und erhielt dafür eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten.