Strafdrohung: bis zu zehn Jahre. Zuständigkeit: Schöffengericht.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, jemandem durch Drohung ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen, eine Kopfbedeckung abgenötigt zu haben.
Weiters wurde dem Angeklagten vorgeworfen, er hätte einem Freund des Opfers des Raubes, der die Kopfbedeckung zurückholen wollte, durch einen Faustschlag eine Nasen- und Schädelprellung zugefügt.
Bemerkenswert war, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhob, obwohl bereits aus dem gesamten Akteninhalt keine eindeutige Belastung nur irgendeines Täters erkennbar war. Der Angeklagte war bloß deshalb in Verdacht geraten, da er bei der Personenkontrolle, durch unmittelbar nach den Taten einschreitende Polizeibeamte, auffallend aggressiv war. Dies war auf beträchtlichen Alkoholkonsum, und das empfundene massive Unrecht kontrolliert zu werden, zurückzuführen.
Das österreichische Recht sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben kann, wenn sie eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch.
Die Hauptverhandlung brachte es letztlich noch deutlicher zum Ausdruck als es bereits der vorliegende Akteninhalt tun konnte: Die beiden Opfer konnten nicht einmal ansatzweise eine Identifizierung des Angeklagten vornehmen und hatten zum Teil massive Erinnerungslücken. Die Tat lag auch bereits eineinhalb Jahre zurück.
Der Angeklagte hingegen konnte zusammenhängend erzählen, was er zum Tatzeitpunkt gemacht hatte und konnte alle an ihn gestellten Fragen schlüssig und glaubwürdig beantworten.
Letztlich hatte sich für den Angeklagten das, zumindest im Hauptverhandlungsstadium, rechtzeitige Einschreiten, Akteneinsicht und umfassende und intensive Erörterung der Sach- und Rechtslage, eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes gelohnt und konnte er zweifelsfrei von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werden.
Auch die Staatsanwaltschaft sah dies ein, womit das Urteil sofort rechtskräftig wurde.