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Startseite Fremdenrecht

Saisonarbeiter, Künstler, Start-Ups, Sonderfälle, neue Visa (Visum D) – Neues im Fremdenrecht

von Mag. Andreas Strobl
am 10. September 2017
in Fremdenrecht, Rechts-News

Die neusten Änderungen im Fremdenrecht gliedern sich wie folgt auf folgende Rechtsgebiete:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit zwei neuen Aufenthaltsbewilligungen: Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern  transferierter  Arbeitnehmer „ICT“  und  Aufenthaltsbewilligung  als  mobiler  unternehmensintern  transferierter  Arbeitnehmer „mobile  ICT“.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten. Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die an Drittstaatsangehörige, die vom sachlichen Anwendungsbereich  des  AuslBG ausgenommen  sind,  erteilt wird, muss auf Grund der erfassten, sehr unterschiedlichen Tatbestände neu geordnet werden.

Aufenthaltstitel für Gründer von Start-up-Unternehmen – Rot-Weiß-Rot – Karte Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche

Im Fremdenpolizeigesetz werden die Regelungen zum Visum D geändert. Dies betrifft Visa für Saisonarbeitskräfte und Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Visa sollen nun auch für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monate und nicht wie bisher für maximal sechs Monate ausgestellt werden können.

Ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen gründen wird nun auch im Inland erlangt werden können.

Schubhaft

Die Dauer der Schubhaft ist nun bis zu 18 Monate und nicht wie bisher bis zu maximal zwölf Monate möglich.

Asylgesetz

In Hinblick auf straffällige  Asylberechtigte  wird  nunmehr  ausdrücklich  vorgesehen,  dass  ein  Verfahren zur  Asylaberkennung  nicht  erst  bei  rechtskräftiger  Verurteilung, sondern  bereits  bei  Anklagerhebung bzw.  Betreten auf  frischer  Tat bei  Begehung  eines  Verbrechens einzuleiten  ist.  Dieses  Verfahren  ist diesfalls beschleunigt, dh nach Möglichkeit binnen einem Monat, zu erledigen.

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017 (279/ME)

Bundesgesetzblatt I Nr. 84/2017, 1523 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen

Tags: AnwaltICTRechtsanwaltStart-up-Unternehmen
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