Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin x über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), abgewiesen.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser brachte er zunächst vor, dem Clan der Gabooye anzugehören und in XXXX geboren worden zu sein. Er habe Somalia im Mai 2015 verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Anschließend sei er mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gelangt, von wo er weiter nach Athen und schließlich über Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Clan in Somalia diskriminiert werde und die Terrororganisation Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen.
3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und führte begründend aus, dass er am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sein Verfahren noch am selben Tag zugelassen worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe somit seit mehr als 15 Monaten keine Entscheidung getroffen. Mit Hinweis auf die aktenkundige Erstbefragung vom 05.07.2015 sei glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist von 15 Monaten verstrichen sei, weshalb er beantrage, „das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung [s]einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen“ und ihm Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers binnen sechs Wochen ab Zustellung.
6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er einmal in Österreich von jemandem verletzt worden sei, es allerdings kein weiteres gerichtliches Verfahren gegeben habe. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu seinem Fluchtgrund tätigen können, weil man ihm gesagt habe, er könne dies zu einem späteren Zeitpunkt tun. Ansonsten sei alles richtig protokolliert und übersetzt worden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Stadt XXXX in Somalia geboren worden, gehöre dem Hauptclan der Gabooye, dem Subclan Madhibaan und dem Subsubclan XXXX an. Wo seine Eltern momentan lebten, könne er nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe in Somalia keine Schule besucht und auch keine Ausbildung absolviert, er könne nur schlecht lesen und schreiben. Im Alter von sieben Jahren habe er den Religionsunterricht sporadisch besucht, der Schulbesuch sei ihm aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit verweigert worden. Als er ungefähr 14 Jahre alt gewesen sei, habe er seiner Mutter beim Verkauf traditioneller Werkzeuge geholfen. Auch seine Geschwister seien wegen ihres Clans diskriminiert und beschimpft worden. Seiner Mutter habe man oft am Heimweg die Tageseinnahmen weggenommen.
Im Jahr 2010 sei es zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen, man habe der Familie des Beschwerdeführers ihre Buschhäuser wegnehmen wollen. Im Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer ein Mädchen eines höheren Clans kennengelernt, die kein Problem mit seiner ethnischen Zugehörigkeit gehabt habe. Eines Tages hätten deren Brüder jedoch den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn geschlagen, weil deren Schwester einem höheren Clan als der Beschwerdeführer angehöre. Er habe zwar dementiert, mit der Schwester dieser Männer eine Beziehung zu haben, die Brüder hätten ihm allerdings nicht geglaubt und ihn sowohl bedroht als auch bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Im Nachhinein habe sie ihm erzählt, dass der Vater des Mädchens Mitglied und Anführer der Al Shabaab sei; sie habe dem Beschwerdeführer geraten, die Beziehung zu beenden. Er habe das Mädchen daraufhin nicht mehr kontaktiert. Zwei Wochen danach sei sie schließlich zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass sie von ihm schwanger und ihr Vater bei der Al Shabaab sei. Als der Beschwerdeführer das erfahren habe, habe er weggehen wollen und sich vorübergehend versteckt, bis seine Mutter das Geld für die Ausreise zusammen getragen habe. Seine Freundin habe ihn jedoch in dem Versteck besucht und ihm gesagt, dass sie mit ihm gemeinsam nach Kenia flüchten wolle, der Beschwerdeführer habe das aber abgelehnt. Als Al Shabaab-Milizen schließlich sein Haus umstellt hätten, sei er zu seiner Schwester nach XXXX gefahren. Diese habe am selben Abend einen Anruf erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht und die anderen Geschwister von der Al Shabaab mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei in seiner Abwesenheit zum Tode verurteilt worden, die Al Shabaab habe ihn steinigen wollen. Am nächsten Tag sei er schließlich nach Mogadischu gereist, sein Schwager habe einen Schlepper organisiert und er sei in die Türkei geflogen.
7. Nach Vorlage der Niederschrift der Einvernahme vom 28.03.2017 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.04.2017 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
„[ ]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Nein. Mir geht es gut. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja. Beide Niederschriften wurden rückübersetzt. Insbesondere die Einvernahme vor dem BFA wurde gut rückübersetzt. Auch die erste Befragung wurde mir rückübersetzt, damals habe ich meine Fluchtgründe aber nicht detailliert angegeben.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja. Ich konnte beide Dolmetscher gut verstehen.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Gabooye an. Im Subclan bin ich Madhibaan. Im Subsubclan bin ich XXXX und darunter bin ich XXXX .
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin XXXX geboren und aufgewachsen.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX ?
BF: Ja.
R: Können Sie mir näheres über XXXX erzählen? Wie viele Einwohner leben dort?
BF: Es ist eine große Stadt und hat viele Einwohner. Wie viele Einwohner es sind, weiß ich nicht. Ich kann Ihnen sagen, welcher Fluss dort fließt und welche markanten Plätze es dort gibt. Auch welche Firmen dort sind, kann ich Ihnen sagen.
R: Welche Moscheen gibt es in XXXX ?
BF: Das sind die Moscheen XXXX und XXXX .
R: Sie haben gesagt, es fließe ein Fluss durch XXXX – welche Moschee steht näher zum Fluss?
BF (überlegt): Also, der Fluss heißt Juba. Es ist der größte Fluss in Somalia. Ich glaube, die XXXX -Moschee ist näher zum Fluss. Es gibt auch eine Brücke über den Juba, diese teilt die Stadt.
R zeigt BF ein Foto (Anlage A).
BF: Das müsste die Brücke über den Fluss Juba sein.
R: Ist sie es?
BF (überlegt): Ja.
R: Schaut man da nach Osten oder nach Westen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wissen Sie, ob in dieser Richtung die Moschee steht oder in anderer Richtung?
BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, ich war seit langer Zeit nicht dort.
R: Welche Clans waren bestimmend in XXXX ?
BF: Bestimmend sind dort die Mareehan. Es wohnen dort auch die Ajuran sowie Ogaden. Bestimmend sind aber wie gesagt die Mareehan.
R: Welchem Clanverband gehören die Mareehan an?
BF: Sie sind Somalisch.
R: Das schon, aber gehören sie zu einer größeren Clanfamilie?
BF: Sie sind Darod.
R: Wissen Sie, wer heute XXXX kontrolliert?
BF: Jubbaland. Die selbständige somalische Regierung hat ihren Einflussbereich bis dorthin noch nicht ausgestreckt.
R: Wer hat XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise kontrolliert?
BF: Das waren die Al Shabaab.
R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
BF: Ich habe nie geheiratet und habe auch keine Kinder. Ich hatte aber eine Freundin und deswegen Probleme.
R: Haben Sie mit dieser Freundin ein Kind?
BF: Zuletzt war sie von mir schwanger.
R: Waren Sie der Vater?
BF: Ja.
R: Wieso haben Sie dann gerade gesagt, Sie hätten keine Kinder?
BF: Das Kind war ja damals noch nicht geboren und deswegen zählt das nach der somalischen Tradition nicht.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe keine Schule besucht. Nur die Koranschule habe ich besucht. Das war damals in der Moschee, aber die Leute meines Stammes durften keine Ausbildung bekommen. Ich habe auch keine Berufsausbildung gemacht. Auch das durften wir nämlich nicht.
R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben?
BF: Ich war in etwa 7 Jahre alt.
R: Wie alt waren Sie, als Sie dann begonnen haben zu arbeiten. Haben Sie je gearbeitet?
BF: Ich war 14 Jahre alt, als ich anfing, meiner Mutter zu helfen.
R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?
BF: Sie hat Geschirr verkauft. Zum Beispiel Töpfe, Messer und Pfannen. Es gibt auch einen traditionellen Petroleumherd, den sie auch bedient hat. Manchmal verkaufte sie auch Gemüse.
R: Woher hat sie denn das Gemüse bezogen?
BF: In unserer Stadt gibt es Landwirtschaft.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Mutter gearbeitet?
BF: Ja – bis mir mein Problem passiert ist, habe ich dort gearbeitet. Zumindest bis die Al Shabaab versuchten, mich zu zwingen, für sie zu arbeiten.
R: Hatte Ihre Mutter einen Lieferanten für das Gemüse?
BF: In der Stadt gab es Landwirte und sie hat die Ernte von diesen gekauft und dann später weiter verkauft.
R: Haben Sie selbst einmal Gemüse von diesen Landwirten gekauft?
BF: Nein. Das hat meine Mutter immer gemacht. Sie ist zu diesen Landwirten gegangen. Ich bin nicht so weit gekommen, sonst hätte man mir das Geld weggenommen.
R: Welchen Clan gehört Ihre Mutter an?
BF: Wir gehören dem gleichen Stamm an. Sie ist auch Gabooye.
R: Und Ihr Vater?
BF: Er gehört auch diesem Stamm an.
R: Wieso bezeichnen Sie sich selbst eigentlich fortlaufend als Gabooye? Meines Wissens ist dies eine Bezeichnung, die vor allem in Nordsomalia verwendet wird.
BF: Das ist der offizielle Name. Der Stamm heißt so.
RV legt einen Bericht zum den Gabooye vor, der als Anlage B zum Akt genommen wird.
R: Mit wem sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin mit meiner Familie aufgewachsen, also mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe sieben Geschwister. Drei Brüder und vier Schwestern.
R: Können Sie mir die Name Ihrer drei Brüder sagen?
BF: Das sind XXXX .
R: Leben Ihre drei Brüder noch in Somalia?
BF: Ich weiß nicht, wer noch in Somalia lebt. (BF überlegt) Ein Bruder wurde getötet und einige von Al Shabaab verschleppt.
R: Wer wurde von der Al Shabaab verschleppt?
BF: Es war XXXX .
R: Wie kann ich das verstehen? Sie sagten vorher, es waren einige, jetzt nur XXXX .
BF: Ich meinte damit auch alle meine Geschwister.
R: Wie heißen denn Ihre Schwestern?
BF: Das sind XXXX .
R: Was ist mit Ihren beiden Eltern. Leben die noch in Somalia?
BF: Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben sind.
R: Haben all die Personen, die Sie genannt haben, bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt?
BF: Es gab eine Schwester, die verheiratet war und in XXXX wohnt.
R: Wo ist XXXX ?
BF: Es ist ein Dorf in der Nähe von XXXX .
R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Nein. Ich habe Kontakt mit meiner Tante mütterlicherseits.
Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10:54 Uhr fortgesetzt.
R: Sie haben gesagt, Sie haben keinen Kontakt zu Ihrer Familie, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?
BF: Seit ich das Land verlassen habe.
R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr? Gibt es etwa keine Telefonnummer, wo Sie sie erreichen können?
BF: Es herrscht dort Krieg und die Leute sind geflohen. Deswegen konnte ich sie nicht kontaktieren. Ich habe aber Kontakt mit meiner Tante mütterlicherseits, die mir half, aus dem Land zu kommen.
R: Wie haben Sie Ihre Tante mütterlicherseits kontaktiert?
BF: Als ich die Probleme in XXXX hatte, bin ich zu meiner Schwester nach XXXX gegangen. Von dort aus konnte ich die Tante erreichen.
R: Ihre Schwester hatte also ein Telefon, von wo Sie die Tante angerufen haben?
BF: Nein. Sie hat mir die Nummer der Tante auf einen Zettel aufgeschrieben, erst als ich in Mogadischu war, habe ich die Tante kontaktiert; der Schlepper hat sie angerufen.
R: Wie viel Geld hat die Reise nach Europa gekostet?
BF: Es waren 4500 USD.
R: Hat Ihre Tante in Saudi Arabien Ihre Reise finanziert?
BF: Ja. Sie lebt in Jeddah.
R: Woher hatte Ihre Tante so viel Geld?
BF: Ich weiß es nicht, sie arbeitet aber. Ich brauchte Hilfe. Ich habe sie nicht gefragt, woher sie das Geld hatte. Sie lebt dort seit langer Zeit.
R: Stehen Sie jetzt mit Ihrer Tante in Kontakt?
BF: Ja, manchmal.
R: Wie oft telefonieren Sie mit ihr?
BF: Alle drei Monate rufe ich sie an oder sie ruft mich an.
R: Mich wundert, dass Sie häufig mit Ihrer Tante telefonieren, aber offenbar nie gefragt haben, woher sie das Geld hatte.
BF: Warum sollte ich sie fragen – ich brauchte Hilfe und mir war es egal, woher das Geld kommt.
R: Wie ging es denn eigentlich Ihrer Familie finanziell, wie Sie ausgereist sind? Waren sie reich oder arm?
BF: Wir hatten wenig. Wir waren arm. Manchmal hatten wir zu Essen und manchmal nicht und lebten von dem, was wir verkauften. Manchmal wurde uns auch das Geld, das wir am Ende des Tages eingenommen hatten, weggenommen.
R: Welches Gemüse haben Sie am Stand verkauft?
BF: Zum Beispiel Tomaten, Mangos, Zwiebel und manchmal verkauften wir auch Fleisch. Wir haben verkauft, was wir gerade bekommen haben. Wir haben so versucht zu überleben. Wir haben auf der Straße verkauft.
R: Wie viel kostet denn eine Mango dort?
BF (überlegt länger): Ungefähr 3000 somalische Schilling.
R: Welches Fleisch haben Sie verkauft?
BF: Es war Ziegenfleisch. Wir haben unsere Waren von einem Tisch verkauft, der ungefähr so groß ist, wie der Tisch, vor dem ich gerade sitze.
R: Wie viel kostet denn ein Kilo Ziegenfleisch?
BF: Wir haben nicht pro Kilo verkauft. Wir haben kleinere Stücke abgewogen und diese haben ungefähr 7000 somalische Schilling gekostet.
R: Haben Sie mit Ausnahme Ihrer Tante andere Verwandte außerhalb Ihres Herkunftsstaates?
BF: Soweit ich weiß nicht. Es ist nur diese Tante.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Das war im Mai 2015.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Ich habe Somalia aus zwei Gründen verlassen. Der erste Grund ist, dass die Familie meiner Freundin mich nicht akzeptieren wollte. Der Vater meiner Freundin gehört der Al Shabaab an. Er ist dort ein Kämpfer in höherer Position. Der zweite Grund ist, dass mich die Al Shabaab zwingen wollten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ich habe das auch gemacht, dann jedoch aufgehört. Danach habe ich meine Freundin kennengelernt. Als ich aufgehört habe für die Al Shabaab zu arbeiten, gaben mir die Leute eine Frist, dass ich binnen zwei Monaten wieder mit ihnen zusammenarbeiten müsste. Ich war in der Stadt und half meiner Mutter. Die Al Shabaab hätten mich leicht finden können, hätten sie das wollen. Ich bin nicht mehr zu den Al Shabaab zurückgegangen, sondern half weiter meiner Familie. Ich habe meine Freundin beim Verkauf kennengelernt. Wir waren einige Monate befreundet.
R: Heißt das, dass Sie eine Beziehung mit Ihr geführt haben?
BF: Ja, wir waren verliebt. Ich habe ihr von Anfang an erzählt, welchem Stamm ich angehöre. Sie war aber mit der Beziehung trotzdem einverstanden und war glücklich. Der Bruder meiner Freundin hat mich dann am Markt angegriffen. Er hatte nämlich gehört, dass ich mit ihr zusammen bin. Als sie gehört haben, welchem Stamm ich angehöre, sind sie zu mir gekommen. Er fragte mich, was genau zwischen mir und seiner Schwester laufe. Ich sagte ihm, dass zwischen uns nichts laufe. Er hat mich dann mit einem Stock geschlagen und mit dem Fuß getreten. Er traf mich an meinem Kopf. Ich war schwindlig und verlor für 15 Minuten das Bewusstsein. Meine Mutter war auch dort. Sie sprach mit den Männern und bestätigte, dass zwischen mir und meiner Freundin keine Beziehung bestehe. Es waren 4 Männer, der Bruder meiner Freundin und drei weitere. Meine Mutter versuchte, die Männer zu überzeugen. Meine Mutter versorgte meine Wunde und sagte zu mir, ich möge die Beziehung mit meiner Freundin beenden. Ich hatte dann keinen Kontakt mehr mit meiner Freundin. Nach zwei Wochen kam meine Freundin dann zu mir. Sie erzählte mir, dass sie schwanger sei. Ich habe Angst bekommen und war schockiert. Dann bin ich nach Hause gelaufen. Wir trafen uns an einem uns bekannten Ort und ich erzählte meiner Familie davon. Mein Vater war krank, er war gehbehindert. Er wurde im Jahr 2010 von Männern verletzt, die uns unser Haus wegnehmen wollten. Mein Vater konnte für uns nichts tun. Mutter meinte, sie würde versuchen, für mich etwas Geld aufzutreiben. Ich wartete auf das Geld meiner Mutter und dann ist meine Freundin noch einmal zu mir gekommen. Sie erzählte mir, dass ihre Familie herausgefunden habe, dass sie schwanger sei, und diese nun nach mir suchen würde. Sie sagte, ihr Vater sei nicht in der Stadt, aber er würde zurückkommen. Sie erzählte mir damals, dass ihr Vater ein Al Shabaab Kommandant sei.
R: Haben Sie damals erst erfahren, dass ihr Vater ein Al Shabaab Kommandant ist?
BF: Sie hatte es mir damals zu diesem Zeitpunkt erzählt. Meine Mutter hatte mir das auch bereits gesagt, und zwar bei dem Vorfall, als die Männer mich verletzt haben. Meine Freundin sagte mir, ich solle mich in Sicherheit bringen. Sie hat vorgeschlagen, dass wir zusammen in ein Flüchtlingslager nach Kenia gehen sollten. Ich lehnte das aber ab, weil in Kenia viele Somalier leben, auch ihre Clanleute dort sind und diese uns dort gefunden hätten. Ich habe ihr gesagt, sie könne mir helfen, wenn sie meinen Aufenthaltsort verheimliche. Dann ist sie gegangen. Am nächsten Tag zum Sonnenuntergang habe ich Al Shabaab Autos kommen gesehen, die unser Haus umstellten. Ich habe gerade den Markt verlassen und bin nach Hause gekommen. Ich erkannte, dass ich gesucht werde. Dann bin ich geflohen und nach XXXX gegangen, wo meine Schwester lebt. Am selben Abend rief man meine Schwester an und erzählte, dass mein Bruder Mubarak getötet worden sei. Die Al Shabaab habe die anderen Geschwister verschleppt, also einen Bruder und zwei Schwestern. Diese Nacht verbrachte ich bei den Nachbarn meiner Schwester. Ich habe nicht im Haus meiner Schwester geschlafen. Am nächsten Abend bin ich mit dem Mann meiner Schwester nach Mogadischu gefahren; es ist aber jemand anderer gefahren. Ich kannte mich in Mogadischu nicht aus, weshalb der Mann meiner Schwester mit war. Die Schwester hatte mir die Nummer meiner Tante aufgeschrieben. Ich wurde mit einem LKW, welcher Gemüse transportierte, nach Mogadischu gefahren.
R: Wie lange waren Sie dann noch in Mogadischu, bevor Sie ausgereist sind?
BF: Ein Monat. Ich durfte in dieser Zeit das Haus des Schleppers nicht verlassen.
R: Wann sind Sie aus XXXX weggegangen und nach XXXX geflohen?
BF: Das war am 07.04.2015. An diesem Tag hat sich mein Problem verschärft. In XXXX verbrachte ich wie gesagt nur eine Nacht.
R: Haben Sie eigentlich Ihre Freundin kennengelernt, als Sie noch für die Al Shabaab gearbeitet haben?
BF: Nein. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon mit der Tätigkeit für die Al Shabaab aufgehört. Ich musste für die Al Shabaab arbeiten. Erst danach kam das Problem mit meiner Freundin dazu.
R: Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass Sie für die Al Shabaab arbeiten mussten? Erzählen Sie mir etwas darüber.
BF: Es war im Jahr 2013. Ich musste mit Transporten mitfahren und war dann Träger für unterschiedliche Waren. Diese musste ich aus- und umladen. Und alles andere, was sie brauchten, musste ich für sie machen.
R: Wie hat das begonnen. Wie sind die Al Shabaab an Sie herangetreten?
BF: In der Stadt habe ich verkauft und damals haben sie bereits 7 Jahre die Kontrolle über die Stadt gehabt. Es war jedenfalls eine lange Zeit. Am Anfang haben sie mich zur Moschee geschickt. Sie wohnten damals in der Stadt und dadurch haben sie mich gesehen. Sie versklaven die Leute, sie gaben mir Befehle wie die Polizei in Österreich.
R: Ich frage Sie noch einmal: Wie ist die Al Shabaab genau an Sie herangetreten?
BF: Ich habe am Markt verkauft, wo es auch andere Männer gab. Jeder, der in der Stadt lebte, musste in der Moschee ein paar Stunden verbringen. Das war der Befehl von Al Shabaab. Sie haben ihre Männer, die dafür zuständig sind, die Menschen zu sammeln. Diese sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen.
R: Noch einmal: Wie viele Männer waren das genau und wann war das?
BF: Es war im Jahr 2013. Es kamen 9-10 Männer zu mir.
R: Mussten Sie für die Al Shabaab jeden Tag arbeiten oder kamen Sie in ein Lager?
BF: Das erste Mal brachten sie mich zu einem Lager der Al Shabaab. In den ersten Tagen schickten sie mich zur Moschee. Danach sind sie immer wieder zu mir gekommen, wenn sie mich brauchten. Zuletzt bin ich auch mit den Autos der Al Shabaab mitgefahren.
R: Wie lange haben Sie arbeiten müssen für die Al Shabaab?
BF: 5 Monate.
R: Waren Sie mehrere Wochen in einem Lager stationiert, oder wie kann ich mir dies vorstellen?
BF: Manchmal habe ich dort geschlafen und manchmal daheim.
R: Wo war das Lager?
BF: Das Lager war in der Stadt.
R: Können Sie mir eine Skizze von XXXX anfertigen?
BF: Nein, das kann ich nicht. Ich bin nicht gut im Zeichnen.
R: Es müsste nur grob sein.
BF: Ich kann nicht.
R: Ich zeichne Ihnen jetzt einen Kreis vor und wir stellen uns vor, es handle sich um XXXX . Wie verläuft der Fluss?
BF: Der Fluss kommt von der Stadt XXXX .
R: Kommt der Fluss von Norden nach Süden oder von Westen nach Osten?
BF: Seit ich nach Europa kam, weiß ich leider nicht mehr die Richtungen. Ich kann Ihnen sagen, welche Städte um XXXX herum liegen.
R: Andere Frage: Wo haben Sie gewohnt in XXXX ? Zeichen Sie mir den Fluss aus Ihrer Sicht ein und zeigen Sie mir, wo Sie dort gewohnt haben.
BF: Ich kann nur sagen, aus welcher Stadt der Fluss kommt. Ich bin nicht in der Lage, den Fluss auf der Skizze einzuzeichnen.
Der BF ist trotz mehrmaliger Nachfrage zu einzelnen Orten in XXXX nicht in der Lage, diese auch nur grob zu lokalisieren. Die Skizze wird als Anlage C zum Akt genommen.
R: Wo in der Stadt haben Sie gewohnt?
BF: Im Bezirk XXXX im Unterbezirk XXXX , wo auch die Moschee ist.
R: Wo war denn das Al Shabaab-Lager?
BF: In der Stadt. Im Bezirk XXXX .
R: Wie lange hat man von diesem Lager zu Ihnen nach Hause gebraucht?
BF (denkt nach): Es waren ca. 40 Minuten zu Fuß. Wenn man schneller geht, dann 30 Minuten.
R: War das Lager in der Nähe der XXXX -Moschee.
BF: Nein. Es war nicht dort, wo die Moschee ist.
R: War es in der Nähe?
BF: Es war nicht in der Nähe des Flusses, sondern weit weg.
R: Gab es auch andere Leute, die für die Al Shabaab arbeiten mussten?
BF: Ja. Es gab drei andere Leute. Wir waren zu viert.
R: Wie hießen diese Leute?
BF (denkt nach): XXXX .
R: Wie hieß XXXX mit Nachnamen?
BF: Weiß ich nicht.
R: Wieso nicht? Sie haben doch länger miteinander gearbeitet.
BF: Man hat einander nicht nach Nachnamen gefragt, sonst wäre man misstrauisch geworden.
R: Waren die Leute, mit denen Sie zusammenarbeiteten, in Ihrem Alter?
BF: Manche waren älter und manche waren gleich alt.
R: Welche waren älter?
BF (denkt nach): Das war XXXX .
R: Für wen mussten Sie da arbeiten – gab es einen Chef bei den Al Shabaab?
BF: Ja. Es gab einen Vorgesetzten. Das war der Fahrer des Autos.
R: Wie hieß er?
BF: XXXX . Man nannte ihn so.
R: Was für Waren mussten Sie ent- und umladen?
BF: Ich weiß es nicht. Die Waren waren schwer. Sie waren in Kisten gelagert und groß.
R: Wieso wissen Sie nicht, was Sie da umgeladen und entladen haben?
BF: Wenn man die Kisten aufgemacht hätte, wäre man getötet worden.
R: Aber Sie hatten doch das Vertrauen der Al Shabaab – Sie waren immerhin in deren Camp – warum hat man Ihnen da nicht gesagt, welche Waren das sind?
BF: Es ist so, dass man bei der Al Shabaab zu zweit arbeitet. Einer glaubt an ihre Ideologie und arbeitet freiwillig mit und der andere zwangsweise. Ich war gezwungen, dort zu sein.
R: Wer also war Ihr Partner?
BF: Sie haben mich zuvor gefragt, warum ich nicht weiß, was in den Kisten ist. Manche haben die Ansichten der Al Shabaab geteilt, andere nicht.
R: Sie haben gesagt, es wird immer zu zweit gearbeitet. Wer also war Ihr Partner, der an die Al Shabaab-Ideologie geglaubt hat.
BF: XXXX . Er ist gefahren.
R: Wurden Sie von der Al Shabaab trainiert? Gab es Waffen, Trainings und Übungen?
BF: Nein.
R: Wie oft haben Sie in diesem Lager geschlafen?
BF: Ca. ein Monat oder 30 Tage. Dort schlief ich jeden Tag in dieser Zeit. Damals gab es viel Arbeit. Wir durften nicht nach Hause gehen in dieser Zeit. Wenn man die Arbeit erledigt hat, wird man freigelassen.
R: Könne Sie mir das Lager näher beschreiben?
BF: Es ist ein Lager, das die Al Shabaab nicht selbst gebaut haben, sondern der alten Regierung gehörte. Es waren normale Häuser nebeneinander und in jedem gab es vier Zimmer.
R: Gab es auch ein Übungsgelände?
BF: Nein. Ich habe so etwas nicht gesehen und war dort auch nicht.
R: Wie hat der Tagesablauf in diesem Gebäude ausgeschaut?
BF: Um 7 Uhr in der Früh sind wir aufgestanden und dann mit dem Auto gefahren. Das Auto wurde umgeladen. Manchmal ist man auch um 6 Uhr aufgewacht. Man hat ungefähr bis 17 Uhr gearbeitet und nichts zu essen bekommen, bis die Arbeit erledigt worden ist. Danach erhielt man nur ein wenig Datteln und ein Becher Milch.
R: Wieso konnten Sie dann eigentlich aufhören mit dieser Tätigkeit dort?
BF: Nachdem man 5 Monate lang gearbeitet hat, bekommt man zwei Monate frei, damit man seine Familie besucht. Ich bin dann nicht mehr zurückgegangen.
R: Wieso nicht?
BF: Mein Vater war zu dieser Zeit sehr krank. Ich musste ihm helfen und auch meiner Mutter helfen.
R: Ist dann die Al Shabaab nicht nochmal an Sie herangetreten?
BF: Doch. Sie sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich dann aber nur noch herangezogen, wenn sie mich brauchten. Ich erzählte ihnen, dass mein Vater krank sei und mich brauche.
R: Wann haben Sie dann zuletzt für die Al Shabaab gearbeitet?
BF(überlegt): Das muss 2014 gewesen sein.
R: Wie viel Zeit später, haben Sie dann Ihre Freundin kennengelernt?
BF: Ich habe sie am 1. Oktober 2014 kennengelernt.
R: Wie viele Monate nach Ihrer letzten Tätigkeit für die Al Shabaab haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF (denkt länger nach): Es waren 5-6 Monate.
R: Wie heißt denn Ihre Freundin?
BF: Sie heißt XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass Sie zu den Mareehan gehört und damals 20 Jahre alt war.
R: Wann war dieser Vorfall, als Sie k.o. geschlagen wurden?
BF: Es war im März 2015.
R: Wie heißt denn der Bruder?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wieso wissen Sie das nicht?
BF: Ich habe ihren Bruder dort nie gesehen, weil er ihr Halbbruder ist. Meine Freundin hat denselben Vater wie er, aber eine andere Mutter. Er lebte nicht mit ihr im selben Haus.
R: Sie wissen also das genaue Verwandtschaftsverhältnis, aber nicht den Namen?
BF: Meine Mutter erzählte mir das. Ich weiß wirklich nicht, wie er heißt.
R: Haben Sie das nicht Ihre Freundin gefragt?
BF: Ich hatte aufgehört, sie zu kontaktieren und dachte nicht, sie nochmal zu sehen.
R: Aber Sie hatten sie nochmal gesehen.
BF: Ja. Aber ich hatte große Angst und kam nicht dazu, sie zu fragen.
R: Wer waren die Begleiter des Bruders bei dem Vorfall, als Sie zusammengeschlagen wurden?
BF: Das waren ihre Stammangehörigen.
R: Wie war das, als Ihre Freundin zu Ihnen gesagt hat, dass sie schwanger ist? Wie haben Sie darauf reagiert?
BF: Ich war schockiert und habe Angst bekommen.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie es dann weiter gegangen ist?
BF: Nachdem sie mir von der Schwangerschaft erzählt hatte, hatte ich Angst und bin nach Hause gegangen. Ich habe meiner Familie von der Schwangerschaft erzählt. Ich habe meiner Mutter davon erzählt und sie sagte mir, ich solle warten, bis sie etwas Geld für mich aufbringen könne. Dann ist meine Freundin nochmals zu mir gekommen und erzählte mir, dass ihr Vater in die Stadt zurückkommen würde. Sie hat mir geraten, den Ort zu verlassen. Sie schlug vor, dass wir zusammen nach Kenia gehen. Das konnte ich aber nicht, weil ich dort getötet worden wäre, weil dort ihre Stammesangehörigen leben.
R: Wie viel Zeit ist vergangen, zwischen dem Zeitpunkt, als Ihre Freundin von der Schwangerschaft erzählte, und dem Zeitpunkt, in dem sie meinte, Sie sollten gemeinsam nach Kenia fahren?
BF: Es lagen zwei Nächte dazwischen. Es waren zwei oder drei Tage.
Die Verhandlung wird um 12.30 unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:40 Uhr fortgesetzt.
R: Sie haben also eine Flucht nach Kenia abgelehnt, weil Sie nicht wollten, dass die Stammesleute Ihrer Freundin Sie dort finden. Warum sind Sie nicht woanders hingeflohen?
BF: In allen Grenzländern hätten sie uns verfolgt.
R: Das verstehe ich nicht ganz: In einem Flüchtlingslager in Äthiopien hätte man Sie doch nicht erkannt?
BF: Nein. Wenn man zusammen flüchtet, hätte die Familie nach ihr gesucht und sie gefunden.
R: Aber wie hätte man sie gefunden – zum Beispiel in einem Flüchtlingslager in Jijiga (Äthiopien)?
BF: Dort leben doch Ogaden, dort hätte man sie gefunden.
R: Schon, aber es hätte ja niemand gewusst, dass sie auch den Darod angehört?
BF: Aber es ist auch somalisches Land, also es leben Somalier dort.
R: Waren Sie in Ihre Freundin verliebt?
BF: Ja. Warum hätte ich eine Beziehung mit ihr führen sollen, wenn ich sie nicht geliebt hätte?
R: Wieviel Zeit später kamen die Al Shabaab mit ihren Autos?
BF: Zwei Nächte später. Diese zwei Nächte bin ich noch in der Stadt geblieben, weil meine Mutter meinte, sie würde das Geld für mich aufbringen. Ich musste dann aber die Stadt verlassen, bevor ich das Geld erhalten hatte.
R: Ich frage die zeitliche Abfolge deswegen so genau, weil Sie vor dem BFA meinten, es seien mehrere Tage vergangen, bis die Al Shabaab gekommen seien. Und vorhin sagten Sie mir, dass es bereits am nächsten Tag gewesen sei.
BF: Als meine Freundin zu mir gekommen ist und mir erzählte, dass ihr Vater zurückkommen würde, wartete ich zwei Nächte, um das Geld von meiner Mutter zu bekommen. Gleich als der Vater in die Stadt zurückkehrte, kamen schon die Al Shabaab mit ihren Autos.
R: Erzählen Sie mir genau von diesem Vorfall.
BF: Ich war auf der Straße, die zu meinem Haus führte. Ich sah das Haus und ihre Autos. Ich wusste, wie die Al Shabaab vorging, wenn sie angriff – dabei wird das Haus umstellt.
R: Wissen Sie, wie viele Männer da gekommen sind?
BF: Ich bin nicht ins Haus gegangen und habe nachgesehen. Ich hatte Angst und sah das Ganze von weitem.
R: Sind Sie dann weggerannt?
BF: Ja. Ich bin um mein Leben gerannt.
R: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Freundin gegangen?
BF: Wohin sollte ich zu ihr gehen?
R: Haben Sie nicht gewusst, wo sie wohnt?
BF: Hätte ich etwa zu ihr gehen sollen?
R: Sind Sie dann gleich zu Ihrer Schwester nach XXXX gegangen?
BF: Ja.
R: Wie lange haben Sie dorthin gebraucht?
BF: Ich kam noch am gleichen Abend dorthin. Es war nicht weit weg von der Stadt.
R: Können Sie es ungefähr sagen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wann sind Sie dann nach Mogadischu gefahren?
BF: Nachdem ich eine Nacht in XXXX verbracht hatte, bin ich am nächsten Abend nach Mogadischu gefahren.
R: Ich verstehe folgendes nicht: Warum haben Sie sich nicht um Ihre Freundin gekümmert, in die Sie ja angeblich verliebt waren? Sie war doch schwanger mit ihrem Kind und sie wussten, dass sie in erheblichen Schwierigkeiten steckt.
BF: Wohin hätte ich mit ihr gehen sollen?
R: Zum Beispiel nach Mogadischu, dorthin sind Sie doch auch gefahren.
BF: Auch dort gibt es ihre Leute. Ich hätte mit ihr dort nicht sein können. Ich habe das Haus des Schleppers dort auch nicht verlassen. Man hätte mich gefangen genommen, weil man mich dort nicht gekannt hätte. Ich hatte Angst, von der Regierung gefangen oder von ihren Leuten erwischt zu werden.
R: Ich verstehe trotzdem nicht, dass Sie Ihre Freundin nicht aus der unmittelbaren Gefahrenzone herausbrachten, indem Sie vorerst beide nach Mogadischu gingen. Ihnen selbst gelang ja kurze Zeit später sogar die Ausreise nach Europa.
BF: Es gibt kein Land, das uns aufgenommen hätte. Das Geld für uns beide hatte ich nicht.
R: Was ist mit Ihrem Bruder Mubarak passiert?
BF: Mein Bruder wurde getötet, als die Autos gekommen sind. Die Clanangehörigen meiner Freundin und die Al Shabaab wirkten hier zusammen.
R: Wer wurde dann entführt?
BF: Mein Bruder und zwei Schwestern.
R: Welche Schwestern?
BF: XXXX und XXXX .
R: Wissen Sie, was mit diesen dreien dann passiert ist?
BF: Nein. Über ihr weiteres Schicksal weiß ich nicht Bescheid.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich werde bestimmt getötet. Die Clanleute, vor denen ich geflohen bin, sind noch immer dort.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Nein. Ich weiß nicht, wovon Sie hier sprechen.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren
Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten:
.) OCHA Humanitarian Bulletin bzgl. Somalia vom 07.03.2017 (Anlage D)
.) Fact-Finding-Mission-Report „South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups“ des DRC und DIS von März 2017 (Anlage E)
.) EASO Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Feb. 2016, S. 35 f.
R gibt dem RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
RV: Der BF hat gesagt, dass er mit seiner Mutter unterwegs gewesen sei, wobei ihr das Geld gestohlen worden sei. Wer hat das gemacht?
BF: Das waren die Leute von Stämmen, die dort mächtig sind. Also die Mareehan. Aber es ist egal, welcher Stamm in Somalia lebt: Alle behandeln uns schlecht.
RV: Wurden Sie bei dem Vorfall, als Sie k.o. geschlagen wurden, verletzt?
BF: Ja. Ich wurde verletzt.
RV: Beschreiben Sie das bitte.
BF: Ich wurde am Kopf getroffen und es hat geblutet.
R: Wo hat es geblutet?
BF: Am Hinterkopf.
BF zeigt auf eine Narbe am Hinterkopf, die R aufgrund des Haarwuchses nicht erkennen kann.
RV: Ich würde gerne eine Stellungnahme abgeben: Die Al Shabaab hatte über XXXX bis Juli 2015 die Kontrolle. Obwohl die Al Shabaab die Kontrolle verloren hat, halten sie dort nach wie vor eine versteckte Präsenz. Sie kontrollieren das ländliche Umland, dies nicht nur in der Gegend des BF, sondern in ganz Süd- und Zentralsomalia. Dem BF steht keine IFA zur Verfügung, weil er weder eine Familie woanders noch Ausbildung hat und als Mitglied eines Minderheitenclans auch keine Unterstützung bekäme. Als Bewohner in einem neuen Gebiet unterläge er zudem dem Risiko, als Spion – einerseits von der Al Shabaab, andererseits von der Regierung – angesehen zu werden. In der Herkunftsregion des BF ist die momentane Dürresituation besonders schlimm. In diesem Zusammenhang lege ich eine farbliche Karte über die Dürresituation in Somalia vor (Anlage F) vor.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat.
BF: Ja.
[ ]“
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
9. Mit Schreiben vom 23.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 05.07.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 02.11.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Minderheit der Gabooye und dem Subclan XXXX in der Berufskaste der Madhibaan an. Im Mai 2015 reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Somalia über die Türkei nach Griechenland, von wo er über den Landweg schließlich nach Österreich gelangte und am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die konkrete Herkunftsregion des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob bzw. welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Somalia leben.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu gegenwärtigen hätte.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese „one person, one vote“-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer XXXX ) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
– BFA – BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen („strongholds“) der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
– BFA – BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
– BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 – Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
– ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
– UNHRC – UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
– UNSC – UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
– UNSC – UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary – General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
– AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
– BFA – BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
– DIS – Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015
– LI – Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016).
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 – Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
– UKHO – UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
– UNNS – UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016
– UNSC – UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
– UNSC – UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary – General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
– A – Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
– BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 – Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
– DIS – Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– UKHO – UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
– UNSC – UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch „normale Zivilisten“ zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der „Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch „low level“-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine „high profile“-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten „low level“-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– DIS – Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015
– HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
– LI – Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016
– UKHO – UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
– UNHRC – UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
(Zwangs )Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer „kinderfreien“ somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Mitte März 2016 fand in Puntland und der Region Galmudug ein Angriff der Al Shabaab statt. Ungewöhnlich war an dieser Attacke nicht nur, dass sie vom Meer aus erfolgte und außerhalb der üblichen Angriffsgebiete der Al Shabaab lag, sondern auch, dass es sich bei den Angreifern um (Kinder )Soldaten handelte; die meisten von ihnen waren nicht freiwillig für Al Shabaab tätig. Bei dem Angriff wurden hunderte Kindersoldaten getötet oder gefangen genommen. Unbestätigten Meldungen zufolge wurden zumindest 60 Kindersoldaten festgesetzt (CNN – Al-Shabaab child soldiers captured in Somalia firefight,
http://edition.cnn.com/2016/03/31/africa/al-shabaab-child-soldiers/).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs )Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, „back-to-school“-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
– DIS – Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– LI – Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
– LI – Landinfo (11.6.2015): Barn og unge,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
– ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– EASO – European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016
– ÖIF – Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten „4.5 Lösung“ organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub )Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub )Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die „Regelung“ dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– B – Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
– C – Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
– LI – Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
– ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
–
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
– UNHRC – UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff
23.3.2016
– USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in „food security stress“ (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten – bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
– AA – Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
– BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 – Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
– EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
– IOM – Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa,
http://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/IOM-Youth-Employment-Migration-9Feb2016.pdf, Zugriff 21.4.2016
– LI – Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
– ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
– UNHRC – UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
– UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016
– UNSC – UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
– UNSC – UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary – General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
– DIS – Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
– UKUT – United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
Aktuelle Dürresituation
Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).
Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).
Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).
Quellen:
– UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016
– UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016
– UNSC – UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).
Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als „stressed“, 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).
Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).
Quellen:
– FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,
http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017
– FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017
– SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,
http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017
– UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017
– UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state,
http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit konnte den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden, weil er diese kohärent vortrug und keine Umstände zutage traten, die an diesen Aussagen zweifeln ließen. Da der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr hat, konnte folglich nicht festgestellt werden, ob und welche Verwandten sich noch in Somalia aufhalten.
Was seine angebliche Heimatstadt XXXX betrifft, vermochte der Beschwerdeführer für den erkennenden Richter nicht den Eindruck zu erwecken, er sei dort tatsächlich aufgewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer objektive Angaben zu dieser Stadt machen konnte, allerdings war er nicht in der Lage, XXXX auch nur grob zu skizzieren oder topographisch zu beschreiben. Auch auf Vorhalt eines Farbfotos der einzigen Brücke über den Fluss Juba konnte der Beschwerdeführer keine darauf bezogenen Fragen beantworten. Es entstand dadurch für den Richter der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer zwar Wissen über XXXX sowie einzelne Nachbarorte aneignete, in Wahrheit aber nicht dort aufwuchs, weil er ansonsten – im Falle eines tatsächlichen Aufenthalts in dieser Stadt über einen Zeitraum von 20 Jahren – die ihm gestellten Fragen beantworten hätte können.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregisterauszug.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
„Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) – (4) [ ]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits unter seinen falschen Angaben zu seiner tatsächlichen Herkunftsregion (vgl. Pkt. II. 2.1.1.) leidet. Auf die Unglaubhaftigkeit seines konkreten Fluchtvorbringens kann daraus für sich genommen aber noch nicht geschlossen werden.
2.1.2.3.2. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend seine Tätigkeit für die Terrormiliz Al Shabaab nur vage und allgemein hielt bzw. seine Angaben erst auf fortwährendes Nachfragen konkretisierte; so gelang ihm insbesondere keine anschauliche Schilderung über den Beginn dieser behaupteten Tätigkeit bzw. die erste Kontaktaufnahme durch Al Shabaab-Mitglieder. Weiters scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben über die Waren machen konnte, die er angeblich für die Al Shabaab transportierte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht zumindest einen vollen Namen seiner Kollegen bei der Al Shabaab zu nennen vermochte; soweit er in der mündlichen Verhandlung deren Vornamen nannte, entstand für den erkennenden Richter aufgrund des Aussageverhaltens und der Gestik des Beschwerdeführers überdies der Eindruck, dass der Beschwerdeführer (nicht näher überprüfbare) Vornamen spontan erfand.
Darüber hinaus fällt bei genauer Betrachtung seiner zeitlichen Angaben betreffend seine Tätigkeit für die Al Shabaab auf, dass diese miteinander nicht in Einklang zu bringen sind: Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.03.2017, dass er diese Arbeit im Mai 2013 aufgenommen und bis zu seiner Ausreise ausgeübt habe. In Widerspruch dazu erklärte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er bloß fünf Monate für die Al Shabaab gearbeitet habe. Nach fünf Monaten Arbeit habe er zwei Monate freibekommen, um seine Familie besuchen zu können; nach dieser Zeit sei er jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Ausgehend von seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich rechnerisch, dass der Beschwerdeführer bis Ende September 2013 für die Al Shabaab tätig gewesen sein müsste – addiert um seine zwei freien Monate hätte seine Tätigkeit somit mit Dezember 2013 geendet. Damit steht wiederum seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch, wonach er zum Zeitpunkt des Kennenlernens seiner Freundin im Oktober 2014 seit fünf bis sechs Monaten nicht mehr für die Al Shabaab gearbeitet habe.
Wie es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen sein soll, nach seiner mehrmonatigen Tätigkeit für die Al Shabaab diese Arbeit ohne Weiteres zu beenden und von dieser Terrormiliz nicht weiter belästigt oder unter Druck gesetzt zu werden, scheint vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte ohne Darlegung näherer Umstände kaum plausibel. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe der Verhandlung dann vorbrachte, die Al Shabaab habe ihn auch nach seiner Aktivzeit noch kontaktiert und bei Bedarf herangezogen, wirkt diese Schilderung ohne Nennung eines konkreten Vorfalles ebenso nicht glaubhaft und bloß kursorisch.
2.1.2.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Familienmitglieder seiner angeblichen Freundin ist als nicht nachvollziehbar bzw. in wesentlichen Punkten schlicht nicht lebensnah zu beurteilen:
Zunächst scheint unplausibel, dass der Beschwerdeführer den Namen des Bruders seiner Freundin, der ihn im März 2015 bewusstlos geschlagen habe, nicht angeben konnte bzw. behauptete, seine Freundin nie nach dessen Identität gefragt zu haben. Mag dies für sich genommen noch nicht für die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens sprechen, bleibt allerdings völlig unschlüssig, warum der Beschwerdeführer seine Flucht ohne seine schwangere Freundin angetreten haben will: Seinen eigenen Angaben führte er mit dieser nicht nur eine (sexuelle) Beziehung, sondern war in sie auch verliebt. Dass er vor diesem Hintergrund seine Flucht alleine antrat, ohne sich um seine von ihm schwangere Freundin zu kümmern oder sich zumindest nach ihrem Verbleib zu erkundigen, scheint – angesichts des Umstands, dass er um ihre Schwierigkeiten in ihrer Familie wegen der Beziehung wissen musste – nicht lebensnah. Insbesondere ist die Behauptung unschlüssig, dass er wenige Tage zuvor den Vorschlag seiner Freundin, gemeinsam Somalia Richtung Kenia zu verlassen, ausgeschlagen habe. Soweit er darauf bezogen angab, dass Stammesangehörige der Freundin die beiden auch in Kenia gefunden hätten, stellt dies keine plausible Erklärung dar, zumal es sich dabei erstens bloß um eine vage Annahme handelt und zweitens nicht davon auszugehen wäre, dass seine Freundin in jedem Flüchtlingslager in Kenia oder Äthiopien erkannt worden wäre. Insgesamt bleibt nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine schwangere Freundin nicht zumindest bei der Umgehung bzw. Flucht aus der sie unmittelbar treffenden Gefahrensituation – zum Beispiel durch Umzug nach Mogadischu – unterstützte; in der mündlichen Verhandlung bot er auch keine einleuchtenden Erklärungen für diese Ungereimtheiten.
2.1.2.3.4. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer Fragen zu seinen Ausreisemodalitäten zum Teil unschlüssig beantwortete. So wäre nicht anzunehmen, dass ihm die Herkunft der finanziellen Mittel für seine Flucht nach Europa tatsächlich „egal“ wären, entspräche der von ihm geschilderte Geschehensablauf der Wahrheit. Dass er seine Tante, die ihm die Ausreise finanziell ermöglicht habe und mit der er nach wie vor in telefonischem Kontakt stehe, nie gefragt habe, wie sie die – beträchtliche – Geldsumme von 4500,– US-Dollar aufgebracht habe, ist ebenso als nicht lebensnah zu beurteilen.
2.1.2.4. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
3.1.1. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 05.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
3.1.2. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von knapp 16 Monaten vor, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre.
Die Säumnisbeschwerde wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Sache selbst zu entscheiden hat.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, weil sich sein Vorbringen in entscheidenden Punkten als unglaubhaft erwies. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Aus den ins Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichten lässt sich in keiner Weise eine durchgehende, sämtliche Angehörige dieser Minderheitengruppe betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Madhibaan hervorginge, dass diese bereits von asylrelevanter Intensität wäre.
3.2.3. Schließlich ist auch in einer Gesamtbetrachtung der Berichtslage zu Somalia keine allgemeine Situation dort ersichtlich, aus der sich entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Eigenschaft als junger Mann in einem derartigen Fokus der Terrormiliz Al Shabaab betreffend eine allfällige Zwangsrekrutierung stünde, dass von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit diesbezüglich auszugehen wäre. Derartiges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:
Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist zu entnehmen, dass weite Teile Somalias dürrebedingt derzeit von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen sind. Mehr als fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen in den vergangenen Monaten um 20% angestiegen ist und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lassen. Die Lage wird als an der Grenze zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote sind bereits bestätigt (diese allerdings nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers).
Vor diesem Hintergrund bestünde für den Beschwerdeführer im Falle der Rückführung ein real risk einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weil nicht feststellbar ist, er fände in Somalia ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz vor, welches die Annahme erlaubte, er liefe dort nicht in ernsthafte Gefahr, die Grundbedürfnisse seiner Existenz zu sichern.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in bestimmte Landesteile Somalias verwiesen werden. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Versorgungs- und Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).
3.3.2. Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.