Mehreren Angeklagten war vorgeworfen worden, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift zu erzeugen versucht, indem sie insgesamt 28 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift anbauten, diese aufzogen und zum Blühen brachten, um daraus zumindest rund 672,11 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 5,56 Gramm netto Delta-9-THC und 73,59 Gramm netto THCA zu gewinnen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die angeordnete Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten kurz vor der beabsichtigten Ernte stattfand;
im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter erzeugt, indem sie 20 Cannabispflanzen anbauten, diese aufzogen, Blüten davon ernteten, im Anschluss trockneten und daraus zumindest 10 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an THCA und Delta-9-THC gewannen;
im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an 171,61 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,62 Gramm netto Delta-9-THC und 21,16 Gramm netto THCA besessen;
einem der Angeklagten war alleine vorgeworfen worden, von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftat zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar:
zumindest 500 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an Delta-9-THC und THCA;
zumindest 5 Gramm Speed mit einem durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an Amphetamin;
Ecstasy mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt an MDMA.
Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand des § 28a Abs 1 erster Fall SMG als versucht an – also den Versuch, Suchtgift, in dem Fall Cannabis bzw deren Wirkstoffe THCA und Delta 9-THC, zu erzeugen.
Der Strafrahmen beträgt dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
In der Hauptverhandlung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass erstens der Angeklagte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtmittel angekauft bzw erzeugt hatte.
Hinsichtlich der aktuellen Aufzucht von Cannabispflanzen war darauf zu verweisen, dass vor der Ernte keinesfalls eine Erzeugung angenommen werden kann, selbst wenn die Grenzmenge überschritten worden ist – natürlich bei den nicht abgeernteten Pflanzen.
Die Vorbereitung des Suchgifthandels war ebenfalls nicht gegeben, da es am erweiterten Vorsatz mangelte.
Somit blieb bloß die Anwendung des § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG.
Dadurch ist es jedoch möglich mittels Diversion gem §§ 35 und 37 SMG vorzugehen.
Einmal mehr hatte sich im konkreten Verfahren die unbedingte Notwendigkeit gezeigt, sich von einem Rechtsanwalt, der auf Strafrecht, insb Suchtmittelrecht, spezialisiert ist vertreten zu lassen, da gerade das Suchtmittelrecht eine Wissenschaft für sich ist.