Der Angeklagten wurde vorgeworfen, einen gefälschten ausländischen Reisepass verwendet zu haben um sich in Österreich beim Meldeamt anzumelden.
Dafür drohte eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre.
Die Voraussetzungen für eine Diversion waren zwar gegeben, jedoch war wie immer die Frage, ob nicht eine „schwere Schuld“ bei der Angeklagten vorlag. Damit meint man das Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunrecht.
Beim Erfolgsunrecht fließt in die Schuldbewertung der tatbildmäßige Erfolg ein, nicht aber auch außertatbestandsmäßige Auswirkungen der Straftat. Ein objektiv nicht zurechenbarer Erfolg, wie die durch ein grob unvernünftiges nachträgliches Fehlverhalten des Opfers herbeigeführte schwere Verletzung, bleibt somit außerhalb der Verschuldensbewertung
Der eigentliche Schuldvorwurf, oft auch als Gesinnungsunwert bezeichnet, bezieht sich auf die im Vergleich mit einem rechtstreuen Menschen beurteilte Verwerflichkeit der individuellen inneren Antriebssteuerung zum konkret verwirklichten Unrecht.
Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Tat und des Wohlverhaltens der Angeklagten seit damals und der eben genannten Kriterien konnte mit einer Diversion in Form einer Geldbuße vorgegangen werden.