Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß zurück, stellte fest, dass ein anderes EU-Land für das Verfahren des Revisionswerbers zuständig sei und ordnete seine Außerlandesbringung dorthin an. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet ab.
Cirka ein Jahr später reiste der Revisionswerber abermals nach Österreich ein und stellte hier wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung verhängte das BFA gegen ihn noch am selben Tag Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung. Das wurde ua damit begründet, dass seine Überstellung in das andere EU-Land unmittelbar bevorstehe.
Das BFA wies auch den wiederholten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass das andere EU-Land für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei und ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers dorthin an. Dieser Bescheid wurde dem in Schubhaft befindlichen Revisionswerber sofort zugestellt. Er erklärte, auf die Einbringung einer Beschwerde zu verzichten und „so schnell als möglich“ in das andere EU-Land zu wollen.
Die Überstellung des Revisionswerbers in das andere EU-Land war dann bereits terminlich fixiert; er sollte auf dem Luftweg abgeschoben werden. Diese Abschiebung scheiterte jedoch, weil das für den Revisionswerber gebuchte Ticket irrtümlich storniert worden war. Der bereits zum Flughafen verbrachte Revisionswerber wurde daher in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt, wo das BFA dann mit Mandatsbescheid neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anordnete.
Der Revisionswerber erhob Beschwerde. Mit dem bekämpften Erkenntnis wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Die Revision erweist sich entgegen dem, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden, Ausspruch des BVwG als zulässig und ist auch berechtigt:
Das BVwG ist zunächst über das Vorbringen des Revisionswerbers hinweggegangen, er habe sich nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich in die Erstaufnahmestelle Ost begeben, um dort den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; er habe sich aktiv an die österreichischen Behörden gewendet und seit seiner Wiedereinreise zu keinem Zeitpunkt versucht, sich „vor den Behörden zu verstecken“.
In Anbetracht dieses Vorbringens hätte, entgegen der Ansicht des BVwG,- nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhalts ausgegangen werden dürfen, der das Unterbleiben der in der Schubhaftbeschwerde ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung rechtfertigte. Auf dessen Basis und angesichts der geäußerten Ausreisebereitschaft in das andere EU-Land (in Verbindung mit dem in Bezug auf den zum älteren Asylbescheid abgegebenem Rechtsmittelverzicht) wäre es nämlich – ungeachtet des Vorliegens von Tatbeständen die abstrakt Fluchtgefahr begründen – erforderlich gewesen, sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber zu verschaffen, um auch auf dieser Grundlage die in der Schubhaftbeschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers beurteilen zu können.
Dem BVwG ist daher zunächst eine Verletzung der ihm obliegenden Verhandlungspflicht anzulasten. Es hat aber auch nicht ausreichend beachtet, dass die gegenständliche Schubhaft letztlich nur darauf zurückzuführen ist, dass die zunächst festgesetzte Überstellung des Revisionswerbers in ein anderes EU-Land ausschließlich in Folge eines Behördenfehlers scheiterte. Jedenfalls vor dem Hintergrund der vom BVwG nicht in Zweifel gezogenen Absicht des Revisionswerbers, er wolle „so schnell als möglich“ in das andere EU-Land, was er mit dem Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Asylbescheid verband, erweist sich die dann neuerlich verhängte Schubhaft damit als unverhältnismäßig. Sohin war das bekämpfte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.