Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, drei Monate lang mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Geschäftsführer des Unternehmens X, durch die wahrheitswidrige Behauptung, Geschäftspartner des Unternehmens Y-GmbH zu sein, in Verbindung mit der Vorlage gefälschter Auftragsbestätigungen und Rechnungen dieser GmbH, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zur Erteilung eines Auftrages hinsichtlich einer Baustelle und zur Überweisung von mehr als 10.000 Euro, verleitet, wodurch das Unternehmen X geschädigt wurde.
Der Angeklagte habe hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen und sollte mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre zu bestrafen sein.
Weiter wurde der Widerruf einer mit Beschluss gewährten bedingten Entlassung beantragt. Der Angeklagte hatte also bereits für frühere Taten eine Freiheitsstrafe im Gefängnis gesessen.
Der Angeklagte hatte sich teilweise schuldig bekannt. Er gab an, einem Unternehmer, dem Gesellschafter der Y-GmbH bloß einen Gefallen getan zu haben, indem er diesem ermöglichte, Werklohn auf ein anderes als dessen Geschäftskonto bezahlt zu bekommen. Dies sollte nach Angaben des Angeklagten zum Zwecke erfolgen, Geld an Mitgesellschaftern „vorbeizuschleusen“. Er hätte jedoch nie eine Urkundenfälschung begangen und auch niemandem betrogen, wisse jedoch, dass er einen Fehler gemacht habe und wollte daher auch der Gesellschaft X deren Schaden in Höhe von cirka 3.000 bis 5.000 Euro gutmachen.
Der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Gesellschaft X hatte angegeben, mit dem Angeklagten den Auftrag vereinbart und diesem auch mehr als 10.000 Euro überwiesen zu haben. Für ihn habe es den Eindruck erweckt als ob der Angeklagte ein Geschäftspartner oder Gesellschafter der X-GmbH wäre. Die Bauarbeiten wurden jedoch bloß zur Hälfte fertig gestellt, woraus der Schaden resultiere.
Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Y-GmbH der auch als Zeuge vernommen wurde, gab an, von dem konkreten Geschäft nichts gewusst zu haben. Der Angeklagte muss sich seiner Firmenunterlagen, Stempel, Briefpapier etc, bemächtigt haben um damit mit der Gesellschaft X einen Werkvertrag zu schließen. Er habe erst von dem Bauauftrag erfahren als plötzlich eine Kündigung des Auftraggebers bei ihm im Büro einlangte, obwohl er mit der Gesellschaft X nie in einem Vertragsverhältnis stand. Weiters gab er an, dass der Angeklagte selbstverständlich von ihm Firmenunterlagen erhielt, jedoch hinsichtlich einiger anderer Bauaufträge. Offenbar habe der Angeklagte diese übermittelten Unterlagen verfälscht.
Eine gewisse Geschäftsverbindung zwischen dem Angeklagten und dem Gesellschafter der Y-GmbH konnte auch ein Zeuge bestätigen.
Letztlich kam das Gericht zum Schluss, dass mangels Vorsatzes zwar kein Betrug begangen wurde, jedoch eine Urkundenfälschung stattgefunden habe.
Deshalb erhielt der Angeklagte eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen a´ 10 Euro also insgesamt in Höhe von 2.400 Euro.
Vom Widerruf der vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft wurde abgesehen.