Der Angeklagte stand im Verdacht einerseits mit seinem Nachbarn eine tätliche Auseinandersetzung gehabt zu haben, bei dem er und der Nachbar verletzt wurden, indem er den Nachbarn zu Boden stieß und ihn anschließend mit Füßen trat, wodurch Prellungen und blaue Flecken sowie weitere Blutergüsse entstanden.
Umgekehrt wurde er vom Nachbarn durch mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Brustkorb sowie Fußtritte verletzt, wie zB Zerrungen, Prellungen und blaue Flecken.
Dieser Fall wurde bereits zur Gänze an einem Bezirksgericht verhandelt und verurteilt. Damals wurden Geldstrafen verhängt, die jedoch nicht rechtskräftig wurden, da den gegen das Urteil erhobenen Rechtsmitteln Folge gegeben und das Urteil zur Gänze gehoben wurde, weil Diversionsbestimmungen außer Acht gelassen worden waren.
Nunmehr wurde dieses Verfahren in sogenannten zweiten Rechtsgang zur Gänze wiederholt.
Inzwischen wurde ein weiterer Vorfall angeklagt. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte eine Anzeige wegen Körperverletzung bei der Polizei gegen den Nachbarn erstattet haben soll, obwohl der Nachbar vehement bestritt und umgekehrt daher den Angeklagten wegen Verleumdung angezeigt hatte.
Diese zweite Anklage stand daher uU einer Diversion auch hinsichtlich des älteren, bereits einmal abgeurteilten Vorwurfes entgegen, da bei einer sogenannten „Faktenmehrheit“ von den Gerichten oftmals keine Diversion mehr angewandt wird.
In der Hauptverhandlung wurde daher zuerst der Vorwurf der Verleumdung abgehandelt, da dieser wie erörtert, uU der Diversion zum älteren Vorwurf entgegenstehen hätte können.
Dazu wurde zuerst der Angeklagte vernommen, der bei seiner bisherigen Aussage blieb. Anschließend wurde als Zeuge der Nachbar vernommen, der die Verleumdungsanzeige eingebracht hatte. Auch dieser blieb bei seiner bisherigen Verantwortung.
Grundlage der Verleumdung war ein Vorfall bei dem der Angeklagte von seinem Nachbarn im Stiegenhaus gestoßen worden sein soll und dabei einen Kratzer erlitt. Dahingehend hatte sich weder ein Fakten- noch ein Schuldbeweis zu einer allfälligen Körperverletzung ergeben.
Hinsichtlich der Verleumdung war jedoch ebenfalls kein Schuldbewies möglich, da sich der Angeklagte und der Nachbar unzählige Male gegenseitig angezeigt hatten und es tatsächlich eine Vielzahl dokumentierter Vorfälle gab. Beide waren gleich glaub- bzw unglaubwürdig, so dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass der Angeklagte wissentlich eine Anzeige zu einem nicht geschehenen Vorfall gemacht hatte.
Daher wurde der Angeklagte zu dem Vorwurf der Verleumdung freigesprochen.
Daher stand der Diversion im älteren Verfahren nichts im Wege.
Die Diversion zu den Körperverletzungen wurde in Form einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro angenommen.