Dem Angeklagten war vorgeworfen worden als Dienstgeber von mehreren Dienstnehmern Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Gesamthöhe von cirka 33.500 Euro dem berechtigten Sozialversicherungsträger, einer Gebietskrankenkasse, dadurch vorenthalten zu haben, dass er seine Arbeitnehmer bei Scheinfirmen anmeldete, von denen er wusste, dass diese Scheinfirmen keine Sozialversicherungsbeiträge leisten würden und zwar für insgesamt 24 Arbeitnehmer.
Die Ermittlungen der Polizei, vorerst nicht angeleitet von der Staatsanwaltschaft, ergaben, dass der Angeklagte den Mitarbeitern als „Chef“ vorgestellt worden sein soll.
In weiterer Folge soll er Anmeldungen für die Mitarbeiter bei Scheinfirmen vorgenommen haben, weshalb der Gebietskrankenkasse Beiträge entgingen.
In der Hauptverhandlung, also vor Gericht, es war das Landesgericht zuständig, konnten eine Vielzahl der Behauptungen, die die Polizei aufgestellt hatte, jedoch nicht eindeutig erweisen werden.
Eine besondere Rolle kam in diesem Prozess den zeugen zu: An die 20 Zeugen hätten vernommen werden sollen. Dabei hatten manche keine Wahrnehmungen zu relevantem Geschehen, andere wiederum schon, entlasteten jedoch den Angeklagten. Bloß ein zeuge hatte den Angeklagten massiv belastet. Dies wäre im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedenfalls ausreichend. Bei der freien Beweiswürdigung wäre es möglich, dass bei 50 als Zeugen vernommenen Personen, von denen 49 zB behaupten, etwas bestimmtes wäre nicht gesagt worden, während ein einziger Zeuge behauptet, dass sehr wohl etwas bestimmtes gesagt worden wäre, dem einen Zeugen geglaubt und den anderen 49 Zeugen nicht geglaubt werden würde.
In diesem Fall konnte jedoch das Gericht überzeugt werden, dass der eine belastende Zeuge, aufgrund seiner Vehemenz, mit der er dem Angeklagten schaden wollte, eine übertriebene nachteilige Darstellung des Tatsächlichen beabsichtigte.
Sämtliche andere Zeugen konnten den Angeklagten nicht belasten, weil sie nicht wussten, ob die Anmeldungen zu den Scheinfirmen tatsächlich vom Angeklagten vorgenommen worden waren. Selbst der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter sagte aus, dass der Angeklagte mit den Anmeldungen nichts zu tun hatte.
Der ursprüngliche, laut Polizei, Hauptbelastungszeuge konnte die Feststellungen nicht bestätigen, die die Polizei getroffen hatte.
Mangels Schuldbeweis wurde der Angeklagte vom Einzelrichter des Landesgerichtes freigesprochen.