Der Angeklagte hatte vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), zu überlassen versucht, und zwar an einen mutmaßlichen Abnehmer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch die unmittelbare Wahrnehmung von zumindest 20 Personen ein berechtigtes Ärgernis zu erregen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt, indem er zwei Baggies Marihuana in einem Park zu verkaufen beabsichtigte, was von dem Abnehmer jedoch abgelehnt wurde und ein weiteres Baggy Marihuana erworben und besessen.
Die Szene wurde von einer Spezialeinheit der Polizei, die sich der Bekämpfung des Suchtmittelhandels in der Öffentlichkeit verschrieben hat, beobachtet. Nach Abschluss des Anbahnungsgespräches erfolgte der Zugriff und die Sicherstellung des erwähnten Suchtgiftes beim Angeklagten.
Der Angeklagte weist dazu noch fünf einschlägige Vorstrafen auf und saß dafür auch bereits im Gefängnis.
Der Angeklagte hatte von Beginn an geleugnet, dem vermeintlichen Abnehmer Suchtgift zum Kauf angeboten zu haben, wohl aber wollte er ihm das Marihuana zum „Mitrauchen“ angeboten haben.
In dieser Verantwortung spiegelt sich die unfassbare „Naivität“ von Kleindealern wider, da das „Mitrauchenlassen“ eines „Joints“ selbstverständlich ein Überlassen im Sinne des Suchtmittelgesetzes (SMG) und damit strafbar ist – und zwar im gleichen Ausmaß.
Eine Erkenntnis, die der Angeklagte mit Erstaunen nach Aufklärung durch seinen Verteidiger hörte, jedoch offensichtlich nie akzeptierte.
Daher bleibt hier einmal mehr und ausdrücklich zu betonen, dass die Verweigerung der Aussage und die Heranziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes das Um-und-Auf jeder Strafverteidigung ist.
Hier offenbart sich der, in Wahrheit falsche, Glaube der Kleindealer, dass bloß entgeltliches Überlassen strafbar wäre.
Daher war die Aussage des Angeklagten vor der Polizei in Wahrheit ein Schuldeingeständnis. Jedoch wollte sich der Angeklagte vehement nicht schuldig bekennen, weshalb das Gericht den Milderungsgrund des Geständnisses nicht annehmen konnte.
Einzig mildernd blieb daher, dass es beim Versuch blieb, da der mutmaßliche Abnehmer offenbar von der mangelnden Qualität des Marihuana nicht angetan und den Kauf abgelehnt hatte.
Für den Angeklagten endete dieser Versuch in Untersuchungshaft, da bei fünf einschlägigen Vorstrafen die Tatbegehungsgefahr nicht von der Hand zu weisen war.
In der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte nach wie vor uneinsichtig hinsichtlich seiner Tat gezeigt und immer wieder betont, er habe nichts gemacht, er habe nichts verkaufen wollen sondern bloß den möglichen Abnehmer eingeladen einen Joint mitrauchen zu dürfen.
Dementsprechend blieb dem Gericht nichts anderes übrig als den Angeklagten im Sinne des Strafantrages zu verurteilen.
Aufgrund des raschen Rückfalls hatte das Gericht sogar die Möglichkeit im Rahmen seiner Strafbefugnis den Strafrahmen um 50% zu überschreiten, daher den Angeklagten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Letztlich erhielt der Angeklagte bloß ein Jahr.