Strafvollzug: Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, können nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein. OGH 25.09.2012, 11 Os 122/12v.
Ein Angeklagter wurde zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die in einer Justizanstalt vollzogen wurde. Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen ...