Strafrahmen: Ein bis 10 Jahre.
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, durch eine sogenannte „Phishing-Attacke“ Kreditkartendaten einer fremden Person herausgelockt, mit diesen Daten Online-Bestellungen durchgeführt, sich die Ware übersenden lassen und die Ware an Dritte weiterversendet zu haben.
Dabei war ein Schaden von 3.104 Euro entstanden.
Bemerkenswert war, dass seitens der Ermittlungsbehörden kaum Ermittlungen unternommen worden und man sich bloß auf die unbestrittenen Tatsachen verlassen hatte, dass der Angeklagte Ware erhalten, umgepackt und anschließend in verschiedene Länder versendet hatte.
Offenbar waren die sechs einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ausreichend genug um davon auszugehen, dass der Angeklagte auch in diesem Fall strafbare Handlungen getätigt hatte.
Der Schöffensenat war der Anklage nicht gefolgt und sprach den Angeklagten frei, ua deshalb, weil die objektive Tatseite, nicht aber die subjektive gegeben war. In einer Online-Bestellmaske können Daten beliebiger Personen eingesetzt werden. Der Angeklagte war bloß Werkzeug der tatsächlichen, aufgrund unzureichender Ermittlungen nicht ausgeforschten, Täter.