• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Familienrecht

Wann müssen Ärzte eine Körperverletzung anzeigen?

von Mag. Andreas Strobl
am 20. Januar 2015
in Familienrecht, Strafrecht

Ergibt sich für einen Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt einer Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Die Anzeigepflicht des Arztes ist eine persönliche Berufspflicht des Arztes und gilt daher auch für Spitalsärzte.

Eine schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder die Tat an sich schwer ist. Ob eine an sich schwere Körperverletzung vorliegt, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und wird angenommen, wenn ein wichtiges Organ oder Körperteil betroffen ist oder der Heilungsverlauf ungewiss ist – zB Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Gehirnerschütterungen, Bewusstlosigkeit, Verlust der Zeugungsfähigkeit.

Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen, so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Nahe Angehörige sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (Vater, Mutter, Großvater, Großmutter), Bruder, Schwester oder andere Angehörige, sofern das Opfer mit diesen in Hausgemeinschaft lebt.

Angehörige sind zB Schwager und Schwägerinnen, Wahl und Pflegeeltern sowie Vormunde. Personen, die in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden ebenfalls wie Angehörige behandelt.

Tags: AnwaltAnwalt WienRechtsanwalt WienStrafverteidiger Wien
Vorheriger Beitrag

Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung - Schuldsprüche zu den Vorwürfen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben

Nächster Beitrag

„Therapie statt Strafe“ bedarf rechtzeitiger aktenkundiger Voraussetzungen, OLG Graz, 10 Bs 47/13g

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe
  • Diversion bei Wettbetrug im Sport
  • 1,2 kg Heroin – der Prozess
  • Sozialbetrug – 50.000 Euro
  • Bestehendes Aufenthaltsverbot aufgehoben

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe
  • Diversion bei Wettbetrug im Sport
  • 1,2 kg Heroin – der Prozess
  • Sozialbetrug – 50.000 Euro
  • Bestehendes Aufenthaltsverbot aufgehoben

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN