Ein wegen Suchtmittelhandels Verurteilter beantragte einen, als „Therapie statt Strafe“ bekannt gewordenen, Aufschub seines Strafvollzuges – jedoch erst nach Übernahme in den Strafvollzug.
Unter „Therapie statt Strafe“ gem § 39 Abs 1 SMG versteht man:
Der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz außer nach Verurteilung wegen bestimmter Delikte oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmittel im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich an der notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
Das Erstgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass es für die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG zumindest aktenkundiger Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 39 SMG noch vor Übernahme in den Strafvollzug bedarf. Insofern war die Rechtsauffassung des Erstgerichtes zu bestätigen, wonach eine Auslegung des § 39 SMG dahingehend, dass sowohl ein Ansuchen des Verurteilten als auch der allenfalls zu gewährende Aufschub zeitlich unbegrenzt nach Übernahme in den Strafvollzug möglich wäre, keinen Aufschub im Sinn des § 39 SMG darstellte, sondern solche Entscheidungen im Ergebnis einer Unterbrechung des Strafvollzugs gleich kämen.
Um in den Genuss der „Therapie statt Strafe“ zu kommen, bedarf es keines Antrages, es reicht ein noch während der Hauptverhandlung formlos gestelltes Ersuchen des Angeklagten um Vorgehen nach der in Rede stehenden Bestimmung, mit dem er auch zumindest implizit seine Bereitschaft hiezu kundtut, ausreichen, um eine Entscheidungspflicht des Gerichtes auszulösen.
Da vor Einleitung des Strafvollzuges jeglicher Anhaltspunkt für eine Therapiewilligkeit des Angeklagten fehlte, wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen aus formellen Gründen zurück.