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Mildes Urteil im Kath-Fall

von Mag. Andreas Strobl
am 28. April 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Seit einigen Jahren findet sich in Österreich verstärkt die Anwendung des Suchtmittelgesetzes (SMG) auf die „Kath-Pflanze“ bzw deren Substanzen.

Unter Kath versteht man die Zweigspitzen und jungen Blätter des Kathstrauchs, die als leichtes Rauschmittel konsumiert werden. Die Wirkung ist vergleichbar mit Koffein. Die Kathblätter werden einzeln vom Strauch geerntet und im Mund zerkaut. Die Blätter werden zerkaut oder langsam hinuntergeschluckt. Beim Kauen der Kathblätter wird hauptsächlich der Wirkstoff Cathin, ein Amphetamin, aufgenommen. Ein weiterer Wirkstoff ist Cathinon. Kathblätter muss bald nach dem Pflücken konsumiert werden, da sie cirka innerhalb von zwei Tagen vertrocknen und ihre Wirkung verlieren. Der Kath-Strauch wird vorwiegend in Kenia, Oman, Jemen und Äthiopien angebaut.

Im konkreten Fall, der vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes verhandelt wurde, war meiner Mandantin vorgeworfen worden, 45 Kilogramm an Kath-Blättern aus Äthiopien eingeführt zu haben. Die darin enthaltenen Wirkstoffe Cathin und Cathinon, die nach dem Anhang zur Suchtgiftverordnung und der Psychotropenverordnung verboten sind, überstiegen je die nach der Grenzmengenverordnung festgelegten Grenzmengen um ein Vielfaches.

Deshalb kam ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung.

Dem Gericht gegenüber konnte jedoch glaubhaft gemacht werden, dass die Angeklagte kein Mitglied einer kriminellen Vereinigung war, dass die Berechnung des Reinheitsgehaltes eine geringere Reinmenge ergab, dass die Angeklagte nicht wusste, dass die Einfuhr unter Strafe stand sowie, dass die besonderen Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwogen, weshalb das Gericht in seinem Urteil auf eine Freiheitsstrafe von bloß fünf Monaten entschied, die jedoch zur Gänze bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

Da die Angeklagte noch junge Erwachsene ist, scheint die Verurteilung nicht im Strafregister in der allgemeinen Abfrage auf. Es ist bloß eine beschränkte Auskunft zulässig.

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