Grundsätzlich war/ist eine Diversion ausgeschlossen, wenn ein Schöffengericht zuständig ist.
Seit 01.01.2014 sieht § 198 Abs 3 StPO jedoch bei Missbrauch der Amtsgewalt trotz Zuständigkeit des Schöffengerichtes eine Diversion vor.
Auslöser waren Fälle in der Praxis, deren strafrechtliche Behandlung zu Ergebnissen, also Urteilen, führten, die im Vergleich zur Bestrafung bei anderen Delikten unangemessen, weil zu streng wirkten. So hatte der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialen zur Reform die mit 01.01.2014 in Kraft trat, ua den Fall erwähnt, indem sich eine 17-jährige Verwaltungspraktikantin strafbar machte, indem sie durch unrechtmäßige Abfrage des Verfahrensregisters die aktuelle Wohnadresse ihres früheren Freundes herausfinden wollte.
Hinsichtlich der Diversionsvoraussetzung der „nicht schweren Schuld“ ist bei den Delikten des Missbrauches der Amtsgewalt eine solche nicht anzunehmen, wenn besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände auf der Ebene des Handlungs- und Gesinnungsunwertes hinzutreten.
Der OGH hatte dazu einige Entscheidungen getroffen: 17 Os 25/13z; 17 Os 30/13k; 17 Os 29/14i; 17 Os 28/14t; 17 Os 10/14w; 17 Os 35/14x. Diese Entscheidungen waren ergangen nach Urteilen des Landesgericht Salzburg, Landesgericht Leoben als Schöffengericht, Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht, Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht.
Zu beachten ist auch, dass nach der neuen Bestimmung der Beschuldigte durch die Tat keine oder bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigungen an Rechten herbeigeführt hat.
Im Ergebnis wird daher bei einem Verhalten des Täters, dessen Schuld nicht schwer ist, das kaum relevante Folgen nach sich gezogen hat, die Anwendung der Diversion zu vertretbaren Entscheidungen führen.
In jedem Fall ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen empfehlenswert um bei solchen Taten die komplexen Diversionsregelungen optimal anzuwenden.
§ 302 Abs 2 StGB; § 302 Abs 1 StGB; § 198 Abs 2 Z 2 StPO; § 198 StPO