• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Überwachung auf österreichischem Staatsgebiet durch ausländische Behörden, 15 Os 180/13d

von Mag. Andreas Strobl
am 20. Mai 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Eine Bezirksstaatsanwaltschaft eines EU-Mitgliedstaates ersuchte um Genehmigung der Verwendung der im Kfz eines Beschuldigten während dessen Aufenthalts auf österreichischem Hoheitsgebiet aufgezeichneten Kommunikation als Beweis im in dem EU-Mitgliedstaat gegen den Beschuldigten und andere wegen des Verdachts des Handels mit und der Ausfuhr von Drogen und der Geldwäsche geführten Strafverfahren.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft in Österreich, bewilligte ein österreichisches Gericht die „Anordnung einer akustischen Überwachung von Personen“, mit welcher nachträglich die akustische Überwachung des Kfz des Beschuldigten für den Zeitraum in dem sich dieses Kfz auf österreichischem Hoheitsgebiet befunden hat, verfügt wurde.

In der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beschuldigten und andere seien gemäß den Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft im EU-Mitgliedstaat unter anderem des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB dringend verdächtig. Sie sollen unter Verwendung von mehreren Unternehmen eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen gegründet bzw sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt haben; diese Verbindung sei auf die wiederkehrende und geplante Begehung von schwerwiegenden strafbaren Handlungen im Bereich der Vermögensdelinquenz (Geldwäsche) und der Suchtmittel-Kriminalität ausgerichtet gewesen und es sei eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt worden. Durch die Errichtung einer Vielzahl von Unternehmen und die teilweise Verschleierung des Wohnorts sei versucht worden, die Verbindung auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.

Es sei eine Ermächtigung des Untersuchungsrichters des EU-Mitgliedstaates zur Aufzeichnung vertraulicher Informationen im PKW des Beschuldigten für einen bestimmten Zeitraum vorgelegen, aufgrund welcher der zuständige Staatsanwalt des EU-Mitgliedstaates dem zuständigen Ermittlungsteam die entsprechende Genehmigung erteilt habe.

Der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Kfz (auch auf österreichischem Hoheitsgebiet) habe es bedurft, um die gegenständlichen Vorwürfe „bzw“ die im Rahmen der von den Beschuldigten geleiteten kriminellen Organisation begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen aufzuklären; andernfalls wäre die Aufklärung der den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wesentlich erschwert „bzw“ aussichtslos gewesen. Auch zur Bedeutung der Sache, der Strafandrohung sowie zum Grad des Verdachts sei die akustische Überwachung nicht außer Verhältnis gestanden.

Da es sich bei einem akustischen Lauschangriff „um eine abgewandelte Form der Überwachung der Telekommunikation“ handle, sei fallbezogen die auf österreichischem Hoheitsgebiet im Kfz „aufgezeichnete Kommunikation […] nachträglich zu genehmigen“ gewesen.

Der Oberste Gerichtshof hatte dazu erwogen:

Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.

Die Überwachung von Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Tonübertragung oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen im Sinn einer akustischen Überwachung („Lauschangriff“) ist von einer Überwachung von Nachrichten, also der Ermittlung des Inhalts von Nachrichten, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden („Inhaltsüberwachung“), zu unterscheiden. Die erstgenannte Ermittlungsmaßnahme ist an strengere Voraussetzungen gebunden und unterliegt auch einer weitergehenden Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten.

Bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen darf nur soweit in Rechte von Personen eingegriffen werden, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Daraus ist ein Analogieverbot für Grundrechtseingriffe abzuleiten. Die nachträgliche Bewilligung der Durchführung eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs kommt nicht in Betracht.

Die gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit ist vom Gesetz nicht gedeckt, weshalb eine Verletzung des Gesetzes festzustellen war.

Tags: AnwaltGerichtStrafrechtSuchtmittelVerteidiger
Vorheriger Beitrag

Diversion bei Missbrauch der Amtsgewalt

Nächster Beitrag

Entlassung aus der Untersuchungshaft am Wochenende

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Gewerbsmäßiger Drogenhandel – Kokain Marihuana
  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Gewerbsmäßiger Drogenhandel – Kokain Marihuana
  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN