Eine rumänische Staatsangehörige war in Abwesenheit zu insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe in Rumänien verurteilt worden.
Nun beantragte Rumänien mittels eines Internationalen Haftbefehls die Übergabe zur Strafvollstreckung.
Dahingehend gab es bereits letztes Jahr einen ersten Rechtsgang, in dem letztlich meiner Beschwerde gegen die in erster Instanz beschlossene Übergabe vom Oberlandesgericht Wien Folge gegeben wurde, da Rumänien keine Garantien für eine Wiederholung des rumänischen Strafprozesses geben wollte oder konnte.
Nunmehr hatte im zweiten Rechtsgang die erste Instanz die Übergabe ebenfalls abgelehnt, da keine Garantien seitens Rumäniens gegeben wurden und die Betroffene glaubhaft angeben konnte, vom rumänischen Verfahren keine ausreichende Kenntnis erlangt zu haben.
Fortsetzung folgt.