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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Bedingte Entlassung zu Zwei-Drittel der verbüßten Strafzeit genehmigt

von Mag. Andreas Strobl
am 24. Juli 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Ein Häftling war bei insgesamt fünf Verurteilungen das erste Mal in den Strafvollzug genommen worden. Zur Hälfte der verbüßten Strafzeit hatte er die bedingte Entlassung beantragt. Diese wurde abgelehnt. Ohne seinen Verteidiger in Strafsachen oder Rechtsanwalt für Strafrecht meldete er Beschwerde an. Bei dem langsamen Mahlen der Justiz ist darüber bis heute nicht entschieden worden.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen der Bewährungshilfe oder Weisungen anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nun hatte er bereits zwei Drittel der Strafzeit verbüßt und würde durch seinen Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht ein neuerlicher Antrag zur bedingten Entlassung eingebracht.

Es wurden einige Argumente, wie Jobaussicht, fehlende Ordnungswidrigkeiten und erstmals verspürtes Haftübel, ins Treffen geführt um eine bedingte Entlassung zu erhalten.

In der Praxis werden nur in seltenen Fällen solche bedingten Entlassungen gewährt, sehr gerne wird man mit weiteren Schritten weiter verwiesen.

Diesmal konnte das Gericht hingegen überzeugt werden, den Häftling zu entlassen, weshalb er Ende der nächsten Woche wieder in Freiheit sein wird.

 

Tags: bedingte EntlassungGefängnisHaftJustizanstaltStrafhaftStrafvollzug
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