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Mag. Andreas Strobl
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Sehr mildes Urteil und Freispruch trotz erheblicher Delikte und einer Vielzahl an Vorstrafen

von Mag. Andreas Strobl
am 28. Juli 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden eine gefährliche Drohung und eine Sachbeschädigung begangen zu haben und versucht zu haben, jemanden am Körper zu verletzen. Weiters wurde während der Hauptverhandlung die Anklage auf eine gefährliche Drohung mit dem Umbringen ausgedehnt und der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe aus dem Jahr 2014 beantragt.

Der Angeklagte war bereits fünf Mal vorbestraft wegen folgender Delikte: Erpressung, Betrug, Suchtmittelhandel, leichter und schwererer Körperverletzung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, Freiheitsentziehung und Hausfriedensbruch. Wegen den den letzten vier genannten Delikten wurde über den nunmehr Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt.

Durch die nunmehr begangenen Straftaten drohten dem Angeklagten 28 Monate Freiheitsstrafe. Da bereits so viele Taten begangen worden waren, musste mit einer zur Gänze unbedingten Strafe gerechnet werden.

Dazu kam, dass die Staatsanwaltschaft überlegt hatte, aufgrund von Tonbandmitschnitten, anzunehmen, dass sogar eine fortgesetzte Gewaltausübung stattgefunden hätte. Dadurch wäre der Strafrahmen um weitere zwei Jahre erhöht worden.

Die Hauptverhandlung wurde sehr genau und umfangreich geführt. Mustergültig hatte hier die Justiz sämtlichen Beweise überprüft und nichts unversucht gelassen um die Wahrheit zu erforschen. Fünf Zeugen wurden gehört, Tonbandmitschnitte abgespielt, Kurznachrichten transkribiert und der Angeklagte umfassend vernommen.

Letztlich konnte durch entsprechendes Vorbringen und durch das Hervorstreichen mildernder Umstände, auch wenn es sich dabei nicht um gesetzlich festgelegte Milderungsgründe handelte, ein sehr mildes Urteil erreicht werden:

–       Sieben Monate statt bis zu 28 Monate Freiheitsstrafe trotz der Vielzahl an einschlägiger Vorstrafen

–       Freispruch zum Vorwurf des gefährlichen Drohung mit dem Umbringen und

–       Absehen vom beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

Tags: HauptverhandlungRechtsanwalt für StrafrechtStrafrechtStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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