Es sollen drei Einbrüche in Geschäfte begangen und Waren im Wert von 48.000 Euro gestohlen worden sein. Dazu kam, dass der Angeklagte bereits acht, zum Teil einschlägige Vorstrafen aufwies.
Der Angeklagte habe in Gebäude eingebrochen und Behältnisse aufgebrochen und dabei schweren Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dadurch soll der Angeklagte das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch begangen haben und sollte mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Der Angeklagte war zu Beginn des gegen ihn geführten Verfahrens nicht von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen vertreten. Da er jedoch in Untersuchungshaft zu nehmen war, bedurfte es einer Bestellung eines Rechtsanwaltes für diese Strafsache im Wege der Verfahrenshilfe.
Aus der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte nicht entlassen. Kurz vor der Hauptverhandlung entschloss sich der Angeklagte durch mich als Rechtsanwalt für Strafsachen und Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen.
Aufgrund der massiven Vorstrafen und des relativ hohen Schaden war mit einer Strafe zwischen fünf und sechs Jahren zu rechnen.
Das Schöffengericht musste daher überzeugt werden, möglichst milde verurteilen zu können, ohne general- oder spezialpräventive Aspekte übermäßig vernachlässigen zu müssen.
Vom Rechtsanwalt für Strafrecht und Verteidiger in Strafsachen wurden daher Nachweise über eine Veränderung im Wesen und der Einstellung des Angeklagten vorgelegt und auf eine günstige Prognose für die Zukunft des Angeklagten hingewiesen, wozu mehrere Möglichkeiten geschaffen und in Aussicht gestellt wurden.
Dass die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für Strafrecht und Verteidiger in Strafsachen Sinn macht, zeigt das letztlich sehr milde Urteil:
Der Angeklagte wurde zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.