Drei Personen waren angeklagt Hehlerei mit Navigationsgeräten begangen zu haben. Dazu sollen durch Diebstahl aus Autos gestohlene Geräte veräußert worden sein. Die Staatsanwaltschaft hatte sofort gewerbsmäßige Begehung angenommen und auch eine beachtliche Wertgrenze, so dass den drei Angeklagten Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren gedroht hatten.
Wie so oft bei Freisprüchen hatte sich die Mandatierung eines Rechtsanwaltes für Strafrecht bzw Verteidigers in Strafsachen bezahlt gemacht, da ein äußerst komplexer Akt mit einer Vielzahl an detaillierten Daten zu bearbeiten war. Bei exaktem Aktenstudium konnten sehr viele Fehler in den Ermittlungen entdeckt werden. Die Kuriosität bestand insbesondere darin, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten bloß auf die Aussagen des Hauptbeschuldigten stützten um damit zwei weitere Beschuldigte zu belasten. Da ein Beschuldigter das Recht hat, zu schweigen oder auch die Unwahrheit zu sagen bzw seine Verantwortung jederzeit nach Belieben zu ändern, führte dies im konkreten Fall dazu, dass ein ursprünglich leugnender und Unwahrheiten erzählender Hauptbeschuldigter das einzige Beweismittel für die Belastung von zwei weiteren Beschuldigten war. Ausschließlich darauf stützte sich auch der Strafantrag.
Was war geschehen: Der Erstangeklagte betrieb einen regen Handel mit Navigationsgeräten. Dabei lernte er den Drittangeklagten kennen, der bei ihm gekauft hatte. Nach einiger Zeit vermittelte ihm der Drittangeklagte den Zweitangeklagten, damit dieser ihm aus Polen aus dem Internet bestellte, günstige Navigationsgeräte zukommen lässt.
Nach einiger Zeit wurde der Erstangeklagte angezeigt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt, da er im Internet sehr günstige Geräte angeboten hatte, wobei eines gestohlen war. Einige Geräte wurden beschlagnahmt und untersucht und alle als gestohlen identifiziert.
Den Haupt-Zulieferer nannte der Erstangeklagte nicht, wahrscheinlich nachdem er sich im Internet zu billigen Navigationsgerätekäufen erkundigt hatte und entdecken musste, dass durch „Mafiaorganisationen“ auch aus Litauen ein schwungvoller Handel mit gestohlenen Geräten betrieben wird.
Vielmehr nannte er den Zweit- und Drittangeklagten, da es sich bei diesen um seriöse, im Berufsleben stehende Österreicher handelte, von denen keine Repressalien zu befürchten waren.
Anstatt objektive Ermittlungen durchzuführen, insb bei denjenigen, die dem Zweitangeklagten Geräte verkauften, wurden der Zweit- und der Drittangeklagte angeklagt – auch obwohl bei einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmen von Computern keine Ergebnisse gefunden werden konnten.
Bei der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung konnten bereits im Akt schwere Fehler bemerkt werden, da dem Drittangeklagten vorgeworfen wurde, ein gestohlenes Gerät an den Erstangeklagten übergeben zu haben, obwohl aus einer E-Mail-Korrespondenz des Erstangeklagten mit seinem litauischen Zulieferer zu erkennen war, dass er das gerät von diesem erworben hatte, da er Schadenersatz für dieses Gerät gefordert hatte. Nicht ein einziges Mal hatte der Erstangeklagte hingegen vom Zweit- oder Drittangeklagten eine solche Entschädigung verlangt.
Letztlich konnte nach einem intensiv geführten Prozess Freisprüche für alle Angeklagten erzielt werden, was ausschließlich auf intensives Aktenstudium und intensive Vorbereitung zurückzuführen war. Daher ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw durch einen Strafverteidiger sehr anzuraten.