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Startseite Rechts-News

Drogen-Prozess – bloß ein Jahr statt 15 Jahre Freiheitsstrafe

von Mag. Andreas Strobl
am 18. November 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte wurde beschuldigt, 600 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 40% verkauft zu haben. Damit hätte er die Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung um mehr als das achtzigfache überschritten.

Deshalb drohten ihm bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe – realistisch waren jedoch cirka vier Jahre, da der Angeklagte unbescholten war.

Der Angeklagte soll dazu noch mehrere, Tennisball große, Kugeln an Kokain gebunkert haben.

Der Heroinverkauf soll auf letzter Ebene, also an Endabnehmer, stattgefunden haben. Jedoch wurde dem Angeklagten auch vorgeworfen, eine weitere Verteilerschiene eingezogen zu haben.

Aufgrund dieser schwerwiegenden Vorwürfe war der Angeklagte zuvor in Untersuchungshaft genommen worden. In solchen Fällen ist vorgesehen, dass der Beschuldigte durch einen Verfahrenshelfer vertreten wird. Daher ist in jedem Fall anzuraten, dass ein im Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen (Strafverteidiger) beigezogen wird.

Im konkreten Fall hatte sich der Beschuldigte bei seinen Aussagen vor der Polizei massiv selbst belastete. Die große Schwierigkeit eines Strafverteidigers oder Rechtsanwaltes der auf Strafrecht spezialisiert ist, ist in der Hauptverhandlung eine günstiger Verantwortung seines Mandanten als glaubwürdig erscheinen zu lassen.

Daher ist es stets anzuraten, sich sobald wie möglich von einem Verteidiger in Strafsachen oder Rechtsanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen.

Letztlich konnte in diesem Fall durch geschickte Argumentation in der Hauptverhandlung und durch den Umstand, dass die vernommenen Zeugen glaubwürdig darlegen konnten, dass die Polizei offenbar im Zweifel eher mehr Mengen an gekauften Suchtmitteln annahm, anstatt zu Gunsten des Beschuldigten eher weniger anzunehmen, der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommene Strafsatz nicht zur Anwendung gelangen sondern ein solcher, der einen weit geringeren Strafrahmen vorsah.

Der Angeklagte erhielt daher statt bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe bloß 1 Jahr und durfte nach drei Wochen in eine Therapieeinrichtung um dort, nach der Regelung, die als „Therapie statt Strafe“ bekannt ist, statt Verbüßung der Freiheitsstrafe im Gefängnis eine Therapie in Anspruch zu nehmen.

Tags: DrogenRechtsanwaltSchöffengerichtStrafverteidigerSuchtmittel
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