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Mag. Andreas Strobl
Home Fremdenrecht

Aufenthaltsbeendende Maßnahme – Strafrecht – Einstellung

by Mag. Andreas Strobl
1. Dezember 2015
in Fremdenrecht, Rechts-News, Strafrecht

Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot fallen unter den Überbegriff der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

Im konkreten Fall war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angedacht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen bulgarischen Staatsangehörigen zu setzen, da dieser im Verdacht stand, eine Bürgerin aus einem Staat, der nicht zum EWR gehört, geheiratet zu haben, bloß dass diese Frau einen Aufenthaltstitel für Österreich erhält.

Bemerkenswert war, dass der Betroffene mit der Schwester der ebenfalls Betroffenen ein gemeinsames Kind hat und mit dieser zusammengelebt hatte.

Die Behörde sah darin eine Aufenthaltsehe, also eine Ehe, die bloß dazu abgeschlossen worden sein soll, damit der betroffenen Frau der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet legal ermöglicht werde.

Daher erfolgten einerseits Ermittlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, das solche Aufenthaltsehen unter Strafe stellt, und weswegen die Betroffenen sich als Beschuldigte in einem Ermittlungs- und als Angeklagte in einem gerichtlichen Strafverfahren zu verantworten haben.

Dazu kommt daran anschließend ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz in dem darüber entschieden werden soll, ob der Aufenthalt der Fremden aufgrund dieses Verstoßes, der, vereinfacht ausgedrückt, als „Erschleichung“ eines legalen Aufenthaltes bzw Verschaffung eines legalen Aufenthaltes, zur Beendigung eines legalen Aufenthaltes in Österreich verbunden mit einer Rückkehrentscheidung oder einem Rückkehrverbot führen soll.

Im konkreten Fall konnte bereits die ermittelnde Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass keine Aufenthaltsehe bestand. Das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte wurde eingestellt.

Im Verfahren vor dem BFA konnte dieses ebenfalls davon überzeugt werden, dass keine Aufenthaltsehe sondern eine herkömmlich Ehe geführt worden war. Die Auffälligkeit hinsichtlich des liiert-Seins mit den Schwestern und mit dem gemeinsamen Kind mit der Schwester der Ehegattin ließen sich durch des Lebens bunte Fülle erklären, nachdem fast nichts unmöglich ist, selbst wenn es auch manchmal sehr außergewöhnlich erscheint.

Tags: AufenthaltseheAufenthaltsverbotEinreiseverbotFremdenrechtStrafrechtStrafverteidiger
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