„Retten, was zu retten ist.“ – Dies ist für uns Rechtsanwälte manchmal eine große Aufgabe.
Im konkreten Fall war folgendes geschehen:
Eine Unternehmerin erhielt einen bedingten Zahlungsbefehl, mit dem sie knapp 4.000 Euro bezahlen sollte. Dagegen erhob sie rechtzeitig Einspruch, was eine Tagsatzung zur Folge haben sollte.
Die Ladung wurde an die Adresse des Unternehmens, ein Kaffeehaus, zugestellt und dort von einer teilzeitbeschäftigten Kellnerin, die dazu seitens der Unternehmerin niemals bevollmächtigt worden war, auf Drängen des Postboten übernommen. Die Kellnerin informierte die Unternehmerin jedoch nie über diese Zustellung.
Daher erging in der Tagsatzung ein Versäumungsurteil zugunsten des klagenden Unternehmens.
Der Unternehmerin wurde das Versäumungsurteil zugestellt, worauf sie sich an mich wandte.
Es war ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung des Verfahrens verbunden mit der versäumten Prozesshandlung, einem inhaltlichen Vorbringen zu den Behauptungen des klagenden Unternehmens, vorzunehmen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Prozesshandlung wurde an das Gericht gestellt.
Das Gericht hatte eine Tagsatzung zur Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens anberaumt, jedoch wurde, und nun wird der Fall kurios und kompliziert, die Ladung für diese Verhandlung am Nachmittag jenes Tages zugestellt, an dem diese Verhandlung bereits am Vormittag stattgefunden hatte.
Daher wies das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, wodurch das Versäumungsurteil zu exekutieren gewesen wäre.
Dagegen wiederum musste nun ein Rekurs erhoben werden, in dem ich auch die aufschiebende Wirkung begehrte.
Die aufschiebende Wirkung wurde bewilligt und nach einigen Monaten entschied das Rekursgericht ebenfalls in unserem Sinne und hob den Beschluss, mit dem unser Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich eine Tagsatzung zur Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung abzuhalten.
Bei dieser Tagsatzung konnten wir das Erstgericht nun überzeugen, dass aufgrund eines Fehlers der Kellnerin die ursprüngliche Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung nicht an die Unternehmerin zugestellt wurde und diese daher nicht in der Lage war, das Vorbringen des klagenden Unternehmens zu bestreiten. Daher erging nun ein dahingehender Beschluss.