Der Angeklagte soll einen Passanten von hinten auf den Hinterkopf und Rücken geschlagen haben, wodurch dieser zu Sturz kam und sich am Fuß verletzte sowie unter Kopfschmerzen gelitten haben soll.
In der Hauptverhandlung machten sowohl der Angeklagte als auch das vermeintliche Opfer durchaus glaubwürdige Aussagen, ein weiterer Zeuge, der zu diesem Vorfall in keinem Zusammenhang stand, konnte nicht sagen, ob der Angeklagte geschlagen oder gestoßen hatte. Auch dieser Zeuge war glaubwürdig.
Dennoch kam der Richter – unter Begehung eines schweren Fehlers, auf den ich gleich eingehen werde – zum Schluss, dass der Angeklagte das vermeintliche Opfer gestoßen hatte, wodurch dieses zu Sturz kam und sich verletzte.
Der Fehler des Richters lag darin, dem unbeteiligten Zeugen nicht exakt zugehört zu haben, da dieser zwar aussagte, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Sturzes des vermeintlichen Opfers bloß cirka zwei Meter hinter diesem gestanden zu haben, jedoch erwähnte der Zeuge ausdrücklich auf der „Beifahrerseite“. Der Sturz des vermeintlichen Opfers geschah jedoch auf der Fahrerseite. Daher ist es schon faktisch gar nicht möglich, dass das vermeintliche Opfer unmittelbar durch den Stoß des Angeklagten zu Sturz gekommen sein kann. Der Abstand von zwei Metern ist quer über das Auto des unbeteiligten Zeugen, gewissermaßen über die Motorhaube, zu bemessen gewesen.
Dennoch wurde ein Freispruch gefällt und wie folgt begründet: Der Angeklagte hatte keinen Vorsatz, das vermeintliche Opfer zu verletzen. Daher lag keine vorsätzliche Körperverletzung vor. Der Angeklagte hatte auch keinen Vorsatz, das vermeintliche Opfer zu misshandeln. Daher war die fahrlässig begangene Körperverletzung nicht zu bestrafen.
Eine fahrlässige Körperverletzung wäre in Frage gekommen, jedoch hatte das vermeintliche Opfer keinen Nachweis über die angeblich erlittenen Verletzungen erbracht – er suchte nicht einmal, trotz mehrfacher Aufforderungen, einen Amtsarzt auf. Das vermeintliche Opfer hatte angegeben, bloß sieben Tage unter Schmerzen gelitten zu haben, weshalb die Grenze der 14-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht überschritten wurde und daher war der Angeklagte freizusprechen.