Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, alleine zwölf Diebstähle, darunter fünf Einbruchsdiebstähle, begangen zu haben, mit einer weiteren Person bei zwei Angriffen mehrere Gegenstände, darunter Fahrräder und Laptops, gemeinsam mit einer weiteren Person bei drei Angriffen mehre Gegenstände, darunter Mobiltelefone, I-Pads und Laptops, gestohlen zu haben.
Weiters soll er Waffen illegal besessen haben, Urkunden und unbare Zahlungsmittel unterdrückt haben.
Der Angeklagte war bereits zehn Mal einschlägig vorbestraft.
Rechtlich war der Fall eine Herausforderung, da bloß eine Zusatzstrafe zu verhängen war, zuletzt ein Aufschub des Strafvollzuges wegen einer Therapie gegen die Suchtmittelabhängigkeit gewährt wurde und bei der letzten Verurteilung das Strafmaß bedrohlich nah an der Grenze, der für den Strafaufschub gem § 39 SMG maximal möglichen drei Jahre, gelegen war.
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde jedoch das Strafhöchstmaß von fünf auf drei Jahre reduziert, bloß der mögliche Einbruchsdiebstahl, sofern er gewerbsmäßig begangen worden wäre, hätte ein Höchststrafmaß von fünf Jahren ermöglicht.
Gemäß der Anklage wäre dies möglich gewesen, jedoch konnte kein Beweis erbracht werden, dass der Angeklagte eingebrochen hatte.
Es ergingen zu zwölf Fakten Freisprüche, zu acht Fakten Schuldsprüche und wurde eine Zusatzstrafe von bloß drei Monaten verhängt.
Das Ausmaß der Strafe, die es gerade noch erlaubt, eine Therapie statt einer Strafe zu erhalten wurde nicht überschritten. Da sowohl ein aktuelles Gutachten als auch ein noch in Rechtskraft stehender Beschluss für eine Therapie auf Strafe vorliegt sowie eine Therapieplatzzusage besteht, dürfte der Angeklagte bald statt seine Strafe abzusitzen, zur Therapie in eine geeignete Einrichtung überstellt werden.