Der Angeklagten war vorgeworfen worden, in einem Kaufhaus mehrere Kleidungsgegenstände ohne sie zu bezahlen, mitgenommen zu haben.
Eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten hatte gedroht. Üblicherweise werden Delikte dieser Art mit einer Diversion erledigt.
Eine Diversion beendet ein Strafverfahren auf eine andere Art als durch ein Urteil oder eine Einstellung. Es erfolgt eine Einstellung durch Erbringung von Leistungen. Dadurch unterscheidet sich die Diversion von der „normalen“ Einstellung eines Strafverfahrens. Als Leistungen stehen zur Verfügung:
Gemeinnützige Leistungen, Geldbuße, Tatausgleich oder Probezeit.
Die Diversion setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage kommt, es weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen einer Bestrafung bedarf, keine Tat vorliegt, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, die Schuld des Tatverdächtigen nicht als schwer anzusehen ist oder die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird die Diversion gewährt, erfolgt keine Eintragung im Strafregister.
Die besondere Problematik bestand im konkreten Fall darin, dass die Angeklagte bereits in den Genuss einer Diversion kam, was einer weiteren Diversion entgegensteht. Hier trafen jedoch eine Diversion, die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen wurde, und eine Diversion, die vom Gericht ausgesprochen wurde, zusammen und lag die zweite Tat unmittelbar vor der Verständigung von der ersten Diversion.
Die Angeklagte kam daher in den Genuss einer Diversion unter Zahlung einer Geldbuße.