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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Diversion – Fälschung besonders geschützter Urkunden

von Mag. Andreas Strobl
am 18. Februar 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte stand im Verdacht, jemandem einen ausländischen Personalausweis verschafft zu haben, damit dieser unter Vorlage des Personalausweises eine Anmeldung bei einer Behörde vornehmen zu können.

Dafür drohte eine bis zu zwei Jahre dauernde Freiheitsstrafe.

Dazu fand am Landesgericht eine Hauptverhandlung statt. Die Ermittlungen der Polizei bzw der Staatsanwaltschaft hatten ergeben, dass der Angeklagte für die Tat in Frage kam. Wer den Personalausweis gefälscht hatte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Angeklagte war im Ermittlungsverfahren nicht geständig. Nunmehr konnte er, durch vernünftige Verantwortungsübernahme, nach Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen, die Tat so weit zugestehen, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt wurde und somit einer Diversion nichts im Wege stand.

Ein Geständnis ist für eine Diversion nicht Voraussetzung. es reicht ein hinreichend, kein vollständig, aufgeklärter Sachverhalt aus. Die höchstrichterliche Judikatur sagt:

Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.

Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden, so erfordert die – bei allen Diversionsvarianten vorgesehene – (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung und zum Tatfolgenausgleich eine Verantwortungsübernahme, die nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.

Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist nicht Diversionsvoraussetzung.

Ein Geständnis darf nicht als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.

Da auch die weitere Voraussetzungen der Diversion vorlagen, wurde eine solche in der Variante der Zahlung einer Geldbuße gewährt und umgehend von der Staatsanwaltschaft genehmigt.

Einmal mehr hatte sich in diesem Fall gezeigt, dass die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen sinnvoll ist um bestmögliche Ergebnisse für einen Angeklagten zu erzielen.

Tags: DiversionGeldbußegemeinnützige LeistungProbezeitTatausgleich
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