• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Diversion – Diebstahl am Arbeitsplatz

von Mag. Andreas Strobl
am 25. Februar 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, an ihrem Arbeitsplatz, einem Betrieb, in dem im wesentlichen Waren veräußert werden, eine Vielzahl an Diebstählen begangen zu haben, in dem sie Produkte aus dem Betrieb weggenommen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert habe.

Die Angeklagte wurde eines Tages vor vollendete Tatsachen gestellt, in dem in ihrem Haus eine Hausdurchsuchung stattfand und eine Vielzahl an Produkten beschlagnahmt wurden. Bei der ersten Einvernahme, unmittelbar nach der Hausdurchsuchung, wurde sie mit den Vorwürfen konfrontiert und damit, dass ihr Arbeitsplatz seit Monaten mittels Video überwacht wurde. Viele Kolleginnen hätten sie massiv belastet.

Eine Einvernahme in einer solchen psychischen Ausnahmesituation ist grundsätzlich abzuraten. Es hätte bereits hier der Verständigung eines Verteidigers in Strafsachen oder Rechtsanwaltes für Strafrecht bedurft. Abgesehen davon, konnte der Beschuldigten gar kein detaillierter Akteninhalt zur Kenntnis gebracht werden.

In weiterer Folge, die Angeklagte war dann bereits durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht vertreten, musste die Beschuldigte aufgrund der Vielzahl ihr vorgeworfener Fakten jedes einzelne Faktum akribisch und anhand alter Aufzeichnungen durchgehen um für sich Entlastendes zu eruieren.

Letztlich wurde Anklage erhoben, die Hauptverhandlung musste mit mehreren vollen Tagen zu mehr als acht Stunden anberaumt werden, da eine Vielzahl an Zeugen zu einer Vielzahl an Fakten zu vernehmen waren, Videos präsentiert werden sollten und immer wieder neue Unterlagen von der Privatbeteiligten vorgelegt wurden.

Die Einvernahmen brachten haarsträubende Arbeitsweisen der Polizei hervor, die sich bloß auf vage Behauptungen von Zeugen und von der Privatbeteiligten in einem Konvolut von cirka 800 Seiten vorgelegte Dokumente stützten, die bloß belegen konnten, dass die Warenbestände in dem Unternehmen falsch waren. Die Warenbestände waren jedoch nicht bloß im Minus sondern teilweise auch im Plus, es hatte offensichtlich schwere organisatorische Mängel bei der Ein- und Ausbuchung von Waren gegeben. Absurd war, dass man der Angeklagten sämtliche Warenfehlbestände anzulasten versuchte.

Protokolle des Warenerfassungssystems wurden akribisch analysiert und wurden teilweise von sämtlichen am Prozess Beteiligten unterschiedlich interpretiert.

Lange zeit konnte die Angeklagte glaubhaft versichern, mit einzelnen, ihr vorgeworfenen Fakten nichts zu tun zu haben. Aufgrund der Vielzahl an Fakten und der Verantwortung der Angeklagten nahm der Richter jedoch an, dass gelegentlich tatsächlich die besondere Beziehung zwischen der Angeklagten und ihrer Chefin ausgenützt wurde um Waren an sich zu nehmen, ohne diese zu bezahlen.

Dieser Eindruck und auch die schwierigen Umstände der Beweiserbringung mündeten letztlich in ein Diversionsangebot.

Der Angeklagten wurden letztlich, statt einer Strafe bis zu fünf Jahre bis zum 31.12.2015, ab 01.01.2016 bis sechs Monaten, da Gewerbsmäßigkeit nicht mehr anzunehmen war, eine Diversion mit Zahlung einer Geldbuße von 600 Euro gewährt.

Tags: AnwaltDiebstahlDiversionPolizeiRechtsanwaltStrafverteidiger
Vorheriger Beitrag

Diversion – Fälschung besonders geschützter Urkunden

Nächster Beitrag

Enthaftung aus der Untersuchungshaft aufgrund einer Beschwerde

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}