Der Angeklagten waren mehrere Betrügereien vorgeworfen und daher gegen sie eine Hauptverhandlung angesetzt worden, zu der sie nicht erschienen war. Deshalb hatte das Gericht eine Anordnung zur Festnahme erlassen, in deren Vollziehung die Angeklagte festgenommen und danach in Untersuchungshaft genommen wurde.
Dagegen richtete sich die Beschwerde an das Oberlandesgericht, in welcher der Umstand ausgeführt wurde, dass bisher von der Untersuchungshaft abgesehen wurde und bloß der Umstand, dass die Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschien, nicht hinreichend für die Verhängung der Untersuchungshaft sei sowie auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht angenommen werden konnte. Dazu wurden nachträglich Unterlagen an das Oberlandesgericht übermittelt, die die erforderlichen geänderten Umstände belegten, sodass mit einer sofortigen Enthaftung vorzugehen war.