Der Beschwerdeführer stellte einen Asylantrag, wurde zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt aus der er nach 2/3 der verbüßten Freiheitsstrafe vorzeitig bedingt entlassen wurde. Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland wurde für zulässig erklärt.
Aus der Strafhaft wurde ein neuerlicher Asylantrag gestellt, der abgewiesen wurde und darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rück-kehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben.
Im Wesentlichen hatte das Bundesverwaltungsgericht dazu erwogen:
Das BFA hätte nach dem Vorbringen in der Stellungnahme auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesamtes einer näheren ergänzenden Befragung bedurft, auf Grund welcher konkreter persönlicher Fakten sich der Beschwerdeführer nunmehr diesbezüglich gefährdet sieht, um feststellen zu können, ob sich daraus glaubhaft eine neue, entscheidungsrelevante Sachlage ergeben könnte die einer entschiedenen Sache entgegen steht.
Eine derartige Würdigung des Vorbringens hat unter Einbeziehung der aktuellen einschlägigen Berichtslage zum Herkunftsstaat zu erfolgen, die hinsichtlich ihrer Aktualität zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt zu sein hat. Es fehlt daher diesbezüglich auch an einer Nachvollziehbarkeit bzw Überprüfbarkeit sowohl für die Partei als auch für das Bundesverwaltungsgericht.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass es zwecks Ergänzung einer mündlichen Verhandlung bedürfte, hatte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.