• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Fremdenrecht

Haftentlassung zu 2-Drittel der Strafzeit, Beschwerde gegen Rückkehrentscheidung stattgegeben und Beschluss aufgehoben – keine Abschiebung

von Mag. Andreas Strobl
am 8. Mai 2016
in Fremdenrecht, Rechts-News, Strafrecht

Der Beschwerdeführer stellte einen Asylantrag, wurde zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt aus der er nach 2/3 der verbüßten Freiheitsstrafe vorzeitig bedingt entlassen wurde. Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland wurde für zulässig erklärt.

Aus der Strafhaft wurde ein neuerlicher Asylantrag gestellt, der abgewiesen wurde und darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rück-kehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben.

Im Wesentlichen hatte das Bundesverwaltungsgericht dazu erwogen:

Das BFA hätte nach dem Vorbringen in der Stellungnahme auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesamtes einer näheren ergänzenden Befragung bedurft, auf Grund welcher konkreter persönlicher Fakten sich der Beschwerdeführer nunmehr diesbezüglich gefährdet sieht, um feststellen zu können, ob sich daraus glaubhaft eine neue, entscheidungsrelevante Sachlage ergeben könnte die einer entschiedenen Sache entgegen steht.

Eine derartige Würdigung des Vorbringens hat unter Einbeziehung der aktuellen einschlägigen Berichtslage zum Herkunftsstaat zu erfolgen, die hinsichtlich ihrer Aktualität zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt zu sein hat. Es fehlt daher diesbezüglich auch an einer Nachvollziehbarkeit bzw Überprüfbarkeit sowohl für die Partei als auch für das Bundesverwaltungsgericht.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass es zwecks Ergänzung einer mündlichen Verhandlung bedürfte, hatte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid  zu beheben.

 

Tags: Aufenthaltsverbotbedingte EntlassungEinreiseverbotHaftRechtsanwalt
Vorheriger Beitrag

Veruntreuung von 70.000 Euro und Urkundenfälschung durch berufsmäßigen Parteienvertreter – Freispruch und 20 Monate bedingt

Nächster Beitrag

Kann ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Österreich Asyl erhalten?

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}