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Startseite Gewerberecht

Entziehung der Gewerbeberechtigung iZm bedingter Strafnachsicht nach dem Strafgesetzbuch

von Mag. Andreas Strobl
am 26. Mai 2016
in Gewerberecht, Rechts-News, Strafrecht

Hier soll auf eine der Folgen strafgerichtlicher Verurteilungen hingewiesen werden: dem Entzug der Gewerbeberechtigung.

Mit einem Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft wurde einem Gewerbetreibenden die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung“ entzogen, weil der Gewerbetreibende wegen schweren Betrug zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Dieser Entzug wurde von einem Landesverwaltungsgericht bestätigt, das im Wesentlichen ausführte, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach der Gewerbeordnung erfüllt sind.

Daraus erhellt, dass bereits im Strafverfahren eine maximale, umfassende Vertretung von größter Wichtigkeit ist, um sämtliche weitere mögliche Folgen, im konkreten Fall dem Verlust der Gewerbeberechtigung, zu verhindern.

Einmal mehr zeigt sich, dass die Konsultierung eines Rechtsanwaltes für Strafrecht bzw Verteidigers in Strafsachen vom ersten Moment, in dem jemand mit einem Strafgesetz in Konflikt gerät, mehr als geboten erscheint, ja dringend anzuraten ist.

Tags: GerichtHauptverhandlungRechtsanwaltStrafverteidiger
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