Der Beschwerdeführer erhielt vor Jahren Asyl. Nun beantragte er die Ausstellung eines Konventionspasses. Der Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, vom Beschwerdeführer ginge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da er vor Jahren in einem anderen EU-Staat verurteilt wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft angesehen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hätte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Adresse gem einer ZMR-Abfrage zustellen müssen. Diese Adresse hätte dem BFA auffallen und vor Erlassung des Bescheides, durch rechtswirksame Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an diese Adresse, Parteiengehör gewährt werden müssen; was jedoch nicht geschehen ist.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.