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Startseite Rechts-News

Messerstich ins Gesicht – Mordversuch, versuchter Totschlag, absichtlich schwere Körperverletzung oder „bloß“ schwere Körperverletzung?

von Mag. Andreas Strobl
am 29. Juli 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Ein langjähriger Familienstreit eskalierte, so dass bei einem Treffen der eine Bruder dem anderen mit einem Messer ins Gesicht gestochen und ihm Faustschläge versetzt haben soll.

Der eine Bruder erlitt dabei einen Knochenbruch und eine Schnittwunde im Gesicht sowie eine reihe weiterer Verletzungen wie Prellungen etc. Diese Verletzung wurde sowohl aus medizinischer als auch rechtlicher Sicht als schwere Körperverletzung qualifiziert.

Die interessante Frage bei diesem Delikt gegen Leib und Leben, siehe dazu auch https://www.rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/, war, ob für eine Schnittverletzung nicht auch noch ein Messer verwendet wurde, wie dies vom Opfer behauptet wurde.

Dies hatte ausgereicht um über den Beschuldigten die Untersuchungshaft zu verhängen. Näheres zur Untersuchungshaft siehe hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/Untersuchungshaft/.

Spätestens bei Verhängung der Untersuchungshaft ist ein Strafverteidiger, Verteidiger in Strafsachen oder Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist als Verteidiger dringend anzuraten. Per Gesetz ist ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zu bestellen.

Im konkreten Fall wurde die Untersuchungshaft verhängt und fortgesetzt, da das Gericht zur Überzeugung kam, dass ein Messer verwendet worden war und, dass ein Mensch, der einem anderen mit einem Messer ins Gesicht sticht, gefährlich ist und daher die Gefahr der Tatbegehung bestehe.

Im Ermittlungsverfahren hatten mehrere Familienmitglieder ausgesagt und in einer gesamtzusammenschau aller Aussagen  und insb aufgrund einiger Widersprüche in der Aussage des Opfers konnte man annehmen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, hinsichtlich der Verwendung eines Messers, nicht zutreffend seien.

Nun fand zu diesem Fall die Hauptverhandlung statt. Eines der wesentlichen Merkmale der Hauptverhandlung ist die sog Unmittelbarkeit, dh, dass durch die Einvernahme der beteiligten (Zeugen, Opfer, Täter, sachverständige, die in Augenscheinnahme von Gegenständen etc) dem Gericht ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck von den handelnden Personen verschafft wird, der wesentlich ist um beurteilen zu können, ob eine Aussage plausibel, wahr und lebensnah ist.

Im konkreten Fall überraschte, dass die glaubwürdigste Aussage jenes des Opfers war, während der Täter unfassbar unzusammenhängende und bisher nie geäußerte Schilderungen der Tat von sich gab. Das Gleiche galt für weitere drei vernommene Zeugen, die sich allesamt irgendwie in zT wesentlichen Aspekten widersprachen bzw nicht Lebensnahes schilderten, weshalb der Schöffensenat letztlich zum Schluss kam, dass die Tat so begangen wurde, wie sie von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden war.

Einmal mehr zeigte sich in diesem Fall deutlich, dass das Vertrauen zu seinem Verteidiger und vor allem das Anvertrauen der Wahrheit an den Verteidiger für eine erfolgsorientierte Strafverteidigung wesentlich ist. Näheres auch hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/wann-ist-es-sinnvoll-einen-rechtsanwalt-fuer-strafrecht-oder-verteidiger-in-strafsachen-beizuziehen/.

Letzlich erging das Urteil mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen wurde, eine absichtlich schwere Körperverletzung begangen zu haben und wurde dafür zu 21 Monaten Haft, davon sieben Monate unbedingt, verurteilt. Der Rest der Strafe wurde für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Tags: absichtlich schwere KörperverletzungMordSchwere KörperverletzungTotschlag
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