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Startseite Rechts-News

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen – Einstellung des Verfahrens

von Mag. Andreas Strobl
am 5. August 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Der Beschuldigte stand im Verdacht, bei einer privaten Busfahrt eine neben ihm sitzende Frau durch Greifen auf ihr Gesäß und den Versuch von Griffen auf deren Brüste sexuell belästigt zu haben.

Die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 218 StGB) lautet dazu:

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1. an ihr oder

2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Nach Abs 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(3) Im Falle der Abs 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Vorwürfe dieser Art sind für eine Person selbstverständlich höchst unangenehm. Noch dazu wurden im konkreten Fall Whats-App-Nachrichten an die Polizei übergeben, die einen intimen Einblick in das Begehren des Beschuldigten eröffneten, was diesem sehr peinlich war.

Umso wichtiger war daher in diesem Fall die rechtzeitige Konsultation eines auf Strafrecht spezialisierten Strafverteidigers bzw Verteidigers in Strafsachen. Zu diesem Thema siehe bereits hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/

Dadurch wurde eine eingehende Analyse des Sachverhaltes und der konkreten Situation vorgenommen und dem Beschuldigten gegenüber sofort Entwarnung gegeben: Die Vorwürfe waren so unrealistisch und die Begleitumstände so wenig glaubwürdig sowie die Whats-App-Nachrichten das vermeintliche Opfer entlarvend, da diese offenbar an dem tatsächlich Geschehenen Gefallen gefunden hatte. Was war aber tatsächlich geschehen: Der Beschuldigte flirtete heftig mit dem vermeintlichen Opfer und saß, aufgrund der räumlichen Situation in dem Bus Bein an Bein und Schulter an Schulter mit der Frau. Dabei kam es zu flüchtigen Berührungen. Diese wurden von der Frau weder verbal noch durch Taten zurückgewiesen. Unerklärlich war, wie die sechs hinter den beiden sitzenden Personen nichts von den Übergriffen mitbekommen haben sollen, noch dazu weil die Übergriffe über die gesamte Busfahrt geschehen sein sollten und die Busfahrt drei Stunden dauerte. Auch die Fahrerin des Busses hatte keine Wahrnehmungen zu Übergriffen sondern bestätigte vielmehr in einer schriftlichen Stellungnahme, dass es zu überhaupt keinen verdächtigen Situationen kam.

Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Umstände waren so dermaßen suspekt, ein Motiv für die Anzeige im extrem eifersüchtigen Freund der Frau gefunden, der die Whats-App-Nachrichten gelesen hatte und offensichtlich seine Freundin mehr oder weniger genötigt hatte, die Anzeige zu erstatten, so dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen konnte.

 

 

Tags: Einstellung des Ermittlungsverfahrensgeschlechtliche HandlungRechtsanwaltSexualstrafrechtStrafverteidiger
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